Capitularia - Edition der fränkischen Herrschererlasse

Kapitel des Monats Oktober 2020: Benedictus Levita 1, 186

Die Kategorie dieses Beitrags ist eine Premiere, da bisher noch kein “Kapitel des Monats” vorgestellt wurde. Das Kapitel, das hier thematisiert werden soll, ist darüber hinaus noch nie in einer Edition der (echten) Kapitularien herausgegeben worden: Benedictus Levita 1, 186. Es ist neben Benedictus Levita 1, 279 (Patzold 2014) das zweite Kapitel aus Benedictus Levita, das Eingang in die Neuedition der Kapitularien Ludwigs des Frommen findet.

Hubert Mordek hat es in seiner “Bibliotheca capitularium” in Anhang I als drittes Kapitel von Nr. 27, die eine Liste verschiedener möglicherweise echter Herrscherkapitel aus Benedictus Levita darstellt, aufgenommen (Mordek 1995, S. 1024). Mordek druckte dabei den Text von Georg Heinrich Pertz (Pertz G 1837, S. 55) ab. In der Neuedition der falschen Kapitularien des Benedictus Levita von Gerhard Schmitz ist das Kapitel aktuell noch nicht zu finden (Schmitz G 2014).

Die Überlieferung des Kapitels ist vielgestaltig: neben der genuinen Benedictus-Überlieferung taucht es vor allem im Kontext von Ansegis auf und wird dort in einigen Handschriften als Zusatzkapitel tradiert. Es findet sich zum einen als Zusatz nach Ans. 2, 46 und zum anderen nach Ans. 4, 14 (Schmitz G 1996, S. 564 mit Anm. 264 und S. 628 mit Anm. 31), wobei dasjenige nach Ans. 2, 46 einer anderen Handschriftengruppe angehört als das nach Ans. 4, 14. Darüber hinaus hat sich das Kapitel in den Handschriften München Lat. 3853 (fol. 285v) und Heiligenkreuz 217 (fol. 305v) bewahrt, wo es – wie nach Ans. 2,46 –  im Verbund mit Benedictus Levita 1, 36-37 als kleine Sammlung hinter dem Karolomanni capitulare Vernense (BK 287, aus dem Jahr 884) erscheint. Des Weiteren ist das Kapitel in der sogenannten “Epitome Ansegisi et Benedicti Levitae” erhalten, die nur in der Handschrift Paris Lat. 3851 überliefert ist (Mordek 1987, S. 378-390 und Schmitz G 1996, S. 338-340). Die Edition des Kapitels im Rahmen der Neuedition der Kapitularien muss diese verschiedenen Stränge der Überlieferung berücksichtigen und bewerten. Wie schon Emil Seckel zu Recht festgehalten hat, stammt dabei das Zusatzkapitel nach Ans. 2, 46 direkt aus Benedictus Levita, wie der Kontext mit den anderen beiden Benedictus-Kapiteln 1, 36-37 nahelegt. Das Zusatzkapitel nach 4, 14 steht dagegen in einem Kontext mit anderen, aus echten Kapitularien stammenden Zusatzkapiteln im vierten Buch des Ansegis, die es nahelegen, auch Benedictus Levita 1, 186 als einen auf ein echtes Kapitel zurückgehenden Text anzusehen (Seckel 1906, S. 89-90).

Abb. Paris, BnF, Lat. 9654, fol. 49v: Benedictus Levita 1, 186, hier als Zusatzkapitel nach Ans. 2, 46 (©Gallica)

Der Text des Kapitels lautet folgendermaßen (nach Pertz): Presbiteri interfecti episcopo, ad cuius parrochiam pertinent, solvantur secundum capitulare gloriosi Karoli genitoris nostri, ita videlicet, ut medietatem wirgildi eius episcopus utilitatibus ecclesiae, cui is praefuit, tribuat, et alteram medietatem in elymosina illius iuste (falsch Mordek 1995, S. 1024: iste) dispertiat: quia nullus nobis eius heres proximior videtur, quam ille qui ipsum Domino sociavit. Am “ausführlichsten” hat sich hierzu bisher Seckel geäußert (Seckel 1906, S. 88-90). Ein Bestandteil seiner Ausführungen ist dabei eine kurze rechtshistorische Einordnung. Generell regelt das Kapitel, wer das Wergeld eines getöteten Priesters erhalten soll. Es soll an den Bischof der Diözese gehen, damit es zum einen für die utilitates der Kirche des Getöteten und zum anderen für das Seelenheil des Getöteten verwendet werde. Das Wergeld betrug seit 803 600 Solidi, wie c. 1 des Capitulare legibus additum (BK 39) bestimmt (Boretius 1883, S. 113). Auf dieses Kapitel wird im Benedictus-Text verwiesen (secundum capitulare gloriosi Karoli genitoris nostri; Seckel 1906, S. 89 Anm. 1), weshalb auch die Datierung in die Zeit Ludwigs des Frommen augenfällig ist. Da allerdings nicht geregelt wird, an wen denn das Wergeld gezahlt werden soll, brauchte es eine Lösung, die auch vom Konzil von Chalon 813 angemahnt wurde (Werminghoff 1906, c. 24, S. 278): De episcopis vero, presbyteris et diaconibus et monachis interfectis quaerendum a domno imperatore est, cui illius homicidii precium exsolvendum sit. Seckel merkt im Übrigen an dieser Stelle an, dass es “wörtliche Anklänge” in der Formulierung des Konzilskapitels und des Benedictus-Kapitels gibt (unterstrichene Wörter, Seckel 1906, S. 89 Anm. 2), was allerdings, sollte es zutreffen, nur auf einem sehr groben Niveau der Fall ist.

Ludwig der Fromme wird sich jedenfalls in der Folge der Regelung dieses Sachverhalts angenommen haben. Dies passt generell z.B. zu c. 2 der Capitula legibus addenda von 818/819 (BK 139), wo bestimmt wird, wie es gebüßt werden soll, wenn ein Priester in der Kirche mit einem Stock angegangen wird und es zu Blutvergießen kommt (Boretius 1883, S. 281). In diesem weiteren Kontext könnte auch das Benedictus Levita-Kapitel seinen Platz finden.

Das Kapitel, das nur bei Benedictus Levita überliefert ist und auf ein echtes Kapitular zurückgeht, wirft ein weiteres Schlaglicht auf die Gesetzgebung Ludwigs des Frommen. Es zeigt vor allem gut, wie wichtig Ansegis und Benedictus Levita für die Überlieferung der Kapitularien sind, da sie anderweitig nicht tradierte Stücke für die Nachwelt bewahrt haben.

Dominik Trump

Literatur
Pertz G 1837
Boretius 1883
Seckel 1906
Werminghoff 1906
Mordek 1987
Mordek 1995
Schmitz G 1996
Patzold 2014
Schmitz G 2014

Empfohlene Zitierweise
Dominik Trump, Kapitel des Monats Oktober 2020: Benedictus Levita 1, 186, in: Capitularia. Edition der fränkischen Herrschererlasse, bearb. von Karl Ubl und Mitarb., Köln 2014 ff. URL: https://capitularia.uni-koeln.de/blog/kapitel-des-monats-oktober-2020/ (abgerufen am 22.11.2024)