Paris, Bibliothèque nationale de France, Lat. 7561
Manuscript description according to Mordek (for London Egerton 269, slightly modified)
Repository
ParisBibliothèque nationale de France
Lat. 7561
Origin and history
Origin:
10. Jh., Anfang (Mordek), 9./10. oder 10. Jh. (Bischoff); Nordostfrankreich (Mordek), Frankreich (Bischoff)
Provenance:
Corbie (?). Das Gesamtkorpus wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt in mehrere Teile zerlegt und getrennt verkauft. Pierre und François Pithou dürften, entgegen der bei Mordek zu findenden Aussage, bereits nicht mehr im Besitz des Gesamtkorpus gewesen sein, da sie das Londoner Einzelblatt offenbar nicht kannten (Tischler 2008 S. 244 f. mit Anm. 152). Das hier beschriebene Fragment, das unabhängig voneinander von D. Ganz und M. Tischler entdeckt wurde, erweitert die bei Mordek genannten, bis dahin bekannten drei Teile um ein weiteres Bifolium (vgl. Tischler 2008, S. 199).
Physical description
Material: | Pergament |
---|---|
Number: | insgesamt noch 185 foll., hier 2 foll. (gezählt 29-32) |
Size: | ca. 240-245 × 175 mm |
Body text: | 175-180 × 115 mm |
Lines: | 27 |
Columns: | 1 |
Script: | karolingische Minuskel |
Contents
Note:
[Für die Mordek noch unbekannte Teilüberlieferung, die daher auch nicht in die Bibliotheca aufgenommen wurde, wurde im Folgenden Mordeks Beschreibung der restlichen Teile der heute versprengten Handschrift herangezogen und geringfügig angepasst.] Der Umfang dieses auch für die Textüberlieferung wichtigen spätkarolingischen Rechtsbuches wird erst aus der Rekonstruktion der heute zerstreuten Teile sichtbar, die immerhin noch 185 Blätter ausmachen. Demnach folgen auf das fränkische Recht der Salier und Ribuarier, dem sich die seltene Lex Saxonum anschließt, der knappe Kapitularienteil mit Erlassen Karls des Großen (in gleicher Abfolge schon in Cod. Montpellier H 136) und Ludwigs des Frommen (bis a. 818/819) sowie weitere Leges (Alamannorum, Baiuvariorum, Burgundionum) und römisches Recht. Vielleicht sind nach der fragmentarischen Divisio regnorum am Schluß noch Kapitularien verlorengegangen.
Daß der (erhaltene) Kapitularienblock von Leges eingerahmt wird, ist keine Besonderheit. Ungewöhnlicher schon scheint die Position der Lex Romana Visigothorum1* gegen Ende zwischen zwei Leges und der danach vorgenommene erneute Rückgriff auf Kapitularienrecht. Dies dürfte die Annahme Kruschs bestätigen, das in zwei Teilen geschaffene Werk (Teil II ab Cod. Paris Lat. 4633, fol. 36, inmitten der Lex Baiuvariorum) sei nicht ursprünglich so geplant gewesen.
Bibliography
Transcription
Editorial Preface to the Transcription
Transkriptionsvorlage: Die Transkription wurde erstellt nach hochauflösenden Farbdigitalisaten der Bibliothèque nationale de France.
Schreiber
Das hier transkribierte Bifolium (S. 29-32) gehörte ursprünglich zu der heute versprengten Handschrift London, British Library, Egerton 269 und Egerton 2832 sowie Paris, Bibliothèque Nationale, Lat. 4633 und wurde von derselben Hand geschrieben, die auch in den anderen Teilstücken anzutreffen ist.
Buchstabenformen
Einzelbuchstaben: Öfters Verwendung von cc-a (z.B. S. 29, Z. 13: Italiam, ebd. Z. 14: nomina) und Majuskel-N (z.B. S. 29, Z. 16: alamanie). Zwischen Doppel-s wurde oft ein sehr großer Abstand gelassen (z.B. S. 30, Z. 1: necessitas).
Gliederungsmerkmale
Die Divisio regnorum (BK 45) war in der Hs. kein Bestandteil des Kapitularienblocks, sondern folgte erst am Ende im Anschluss an die Lex Burgundionum. Da der Text allerdings wegen Blattverlustes in c. 15 fragmentarisch abbricht, ist unklar, ob evtl. noch weitere Kapitularien folgten. Der Text beginnt in der Hs. London, British Library, Egerton 269 auf fol. 17v mit der Rubrik INCIPIT DIUISIONES REGNORUM. Der erste Teil des Textes, der die eigentlichen Teilungsmodalitäten enthält (BK 45 cc. 1-5), ist lediglich durch vereinzelte Initialen in Absätze unterteilt, die sich am Anfang von BK 45 c. 2 (in ehemals roter Tinte) und c. 3 (in Texttinte) befinden. BK 45 c. 1 beginnt hingegen mitten im Fließtext und ist nicht als neuer Textabschnitt kenntlich gemacht, ebensowenig BK 45 cc. 4 und 5. Eine Kapitelzählung, jeweils am Rand in ehemals roter, heute schwarz erscheinender Tinte, setzt erst mit BK 45 c. 6 ein und wird nicht konsequent durchgeführt: BK 45 c. 6 wird als CAP. I gezählt, cc. 7-9 als II-IIII, danach setzt die Zählung erst wieder mit VIII (= BK 45 c. 11) ein. Die übrigen Kapitel wurden offensichtlich nicht gezählt. Die Zählung erfolgte wohl erst nachträglich, da der Text nicht durch Absätze strukturiert wird; lediglich die Anfangsmajuskeln einzelner Sätze (manchmal mit dem Anfang eines Kapitels nach BK zusammenfallend) wurden etwas größer geschrieben oder nachträglich (wohl im Zusammenhang mit der Kapitelzählung) mit roter Tinte übermalt.
Benutzungsspuren
Auf S. 29 am oberen Rand steht von neuzeitlicher Hand (nach Tischler 2008 S. 244 die Hand Pierre Pithous) Testamentum Karoli Magni. Auf S. 32 findet sich am unteren Seitenrand eine größtenteils verwischte Federprobe (spätmittelalterlich?): clerici tempore p...sch(?)...di/li(?) debent poe... pileos s... S... dne(?) qu...m.
Sonstiges
Die Schrift auf S. 30 und S. 31 ist teils durch Feuchtigkeitseinfluss verlaufen, teils verblasst, so dass sich manche Passagen am Digitalisat nur schwer entziffern lassen. An einigen Stellen verursachen Pergamentlöcher kleinere Textverluste, z.B. auf S. 32 Z. 17: [a]uxilium.