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[Für die Mordek noch unbekannte Teilüberlieferung, die daher auch nicht in die Bibliotheca aufgenommen wurde, wurde im Folgenden Mordeks Beschreibung der restlichen Teile der heute versprengten Handschrift herangezogen und geringfügig angepasst.] Der Umfang dieses auch für die Textüberlieferung wichtigen spätkarolingischen Rechtsbuches wird erst aus der Rekonstruktion der heute zerstreuten Teile sichtbar, die immerhin noch 185 Blätter ausmachen. Demnach folgen auf das fränkische Recht der Salier und Ribuarier, dem sich die seltene Lex Saxonum anschließt, der knappe Kapitularienteil mit Erlassen Karls des Großen (in gleicher Abfolge schon in Cod. Montpellier H 136) und Ludwigs des Frommen (bis a. 818/819) sowie weitere Leges (Alamannorum, Baiuvariorum, Burgundionum) und römisches Recht. Vielleicht sind nach der fragmentarischen Divisio regnorum am Schluß noch Kapitularien verlorengegangen.
Daß der (erhaltene) Kapitularienblock
von Leges eingerahmt wird, ist keine Besonderheit. Ungewöhnlicher schon
scheint die Position der Lex Romana Visigothorum
Corbie (?). Das Gesamtkorpus wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt in mehrere Teile zerlegt und getrennt verkauft. Pierre und François Pithou dürften, entgegen der bei Mordek zu findenden Aussage, bereits nicht mehr im Besitz des Gesamtkorpus gewesen sein, da sie das Londoner Einzelblatt offenbar nicht kannten (Tischler 2008 S. 244 f. mit Anm. 152). Das hier beschriebene Fragment, das unabhängig voneinander von D. Ganz und M. Tischler entdeckt wurde, erweitert die bei Mordek genannten, bis dahin bekannten drei Teile um ein weiteres Bifolium (vgl. Tischler 2008, S. 199).
Transkriptionsvorlage: Die Transkription wurde erstellt nach hochauflösenden Farbdigitalisaten der Bibliothèque nationale de France.
Capitularia. Edition der fränkischen Herrschererlasse:
Capitularia. Edition of the Frankish capitularies:
Die Transkription folgt den Richtlinien des Capitularia-Projektes:
The transcription adheres to the guidelines of the Capitularia
project:
Das hier transkribierte Bifolium (
Einzelbuchstaben: Öfters Verwendung von cc-a (z.B.
Die Divisio regnorum (BK 45) war in der Hs. kein Bestandteil des Kapitularienblocks,
sondern folgte erst am Ende im Anschluss an die Lex Burgundionum. Da der Text
allerdings wegen Blattverlustes in c. 15 fragmentarisch abbricht, ist unklar, ob
evtl. noch weitere Kapitularien folgten. Der Text beginnt in der Hs. London, British
Library, Egerton 269 auf
Auf
Die Schrift auf