London, British Library, Egerton 269
Manuscript description according to Mordek
Repository
LondonBritish Library
Egerton 269
Origin and history
Origin:
10. Jh., Anfang; Nordostfrankreich
Provenance:
Corbie (?). Pierre und François Pithou waren noch im Besitz des Gesamtkorpus. Nach Tischler 2008, S. 244 f. mit Anm. 152, gehörte das Londoner Einzelblatt jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dazu. Später in drei Teile zerlegt und getrennt verkauft. Dieser Teil: 1822 im Besitz des Rats am Celler Oberappellationsgericht Ernst Peter Johann Spangenberg († 1833).
Physical description
| Material: | Pergament |
|---|---|
| Number: | insgesamt noch 183 foll., hier 15 foll. (gezählt 3-17) |
| Size: | ca. 240-245 × 175 mm |
| Body text: | 175-180 × 115 mm |
| Quires: |
(IV-2)8 + IV16 + 117
Kustode: Q. VIII (16v)
|
| Lines: | 25 |
| Columns: | 1 |
| Script: | karolingische Minuskel |
| Decoration: |
Rubriken (Capitalis rustica) in Rot, selten in brauner Texttinte |
Contents
Note:
Der Umfang dieses auch für die Textüberlieferung wichtigen spätkarolingischen Rechtsbuches wird erst aus der Rekonstruktion der heute versprengten Teile sichtbar, die immerhin noch 183 Blätter1* ausmachen. Demnach folgen auf das fränkische Recht der Salier und Ribuarier, dem sich die seltene Lex Saxonum anschließt, der knappe Kapitularienteil mit Erlassen Karls des Großen (in gleicher Abfolge schon in Cod. Montpellier H 136) und Ludwigs des Frommen (bis a. 818/819) sowie weitere Leges (Alamannorum, Baiuvariorum, Burgundionum) und römisches Recht. Vielleicht sind nach der fragmentarischen Divisio regnorum am Schluß noch Kapitularien verlorengegangen.
Daß der (erhaltene) Kapitularienblock von Leges eingerahmt wird, ist keine Besonderheit. Ungewöhnlicher schon scheint die Position der Lex Romana Visigothorum2* gegen Ende zwischen zwei Leges und der danach vorgenommene erneute Rückgriff auf Kapitularienrecht. Dies dürfte die Annahme Kruschs bestätigen, das in zwei Teilen geschaffene Werk (Teil II ab Cod. Paris Lat. 4633, fol. 36, inmitten der Lex Baiuvariorum) sei nicht ursprünglich so geplant gewesen.
Bibliography
References:
- E. Spangenberg, Beyträge zu den Teutschen Rechten des Mittelalters (Halle 1822, Nachdruck Amsterdam 1970) S. 185-191
- Pertz G 1835, S. XXIII
- Pardessus 1843, S. XXXIX f.
- Pertz G 1858, S. 87-96
- MGH LL 3 (1863), S. 5, 184, 514-516
- K. Freiherr von Richthofen, Zur Lex Saxonum (Berlin 1868) S. 18 ff.
- MGH LL 5 (1875-1889), S. 200 f., 202
- Boretius 1897, S. XII, XVII
- Krusch 1924, S. 40-44
- Buchner 1940, S. 89 f.
- Eckhardt K 1954, S. 33
- Theuerkauf 1968, S. 49, 67 f. (mit weiterer Literatur)
- Kottje 1987, S. 373
- Mordek 1988, S. 81
- McKitterick 1989, S. 46, 52 Tab. A
Catalogues:
- Catalogus codicum manuscriptorum Bibliothecae Regiae 3, 3 (Paris 1744) S. 617
- F. Madden, Index to the Additional Manuscripts, with those of the Egerton Collection, preserved in the British Museum, and acquired in the years 1783-1835 (London 1849)
- Catalogue of Additions to the Manuscripts in the British Museum in the Years MDCCCC-MDCCCCV (London 1907) S. 386 f.
Project-specific references:
- Mordek 1995, S. 226-231
- Tischler 2008, S. 199 f., 244-246
- Depreux 2018, S. 32-36
- Bibliotheca legum regni Francorum manuscripta, Karl Ubl (Hg.) unter der Mitarbeit von Dominik Trump und Daniela Schulz, Köln 2012 ff.
Transcription
Editorial Preface to the Transcription
Transkriptionsvorlage: Die Transkription wurde erstellt nach hochauflösenden Farbdigitalisaten der British Library.
Schreiber
Der hier transkribierte Teil (fol. 8v-14r, 17v) wurde, wie vermutlich die gesamte Handschrift, von einer einzigen Hand (so auch Tischler 2008, S. 245 mit Anm. 154, anders Mordek, Bibliotheca S. 230) in einer eleganten karolingischen Minuskel geschrieben. Die Proportionen der Ober- und Unterlängen zum Mittelband betragen 4:1. Vereinzelte kleinere Korrekturen scheinen von einer anderen Hand vorgenommen worden zu sein; so etwa die Ergänzung des ad auf fol. 11v, Z. 1, die Korrektur zu premium auf fol. 12v, Z. 6 oder die Ergänzung des -ti- über legimos auf fol. 13v, letzte Zeile; evtl. auch die Nachzeichnung (?) des DC auf dem ersten Blatt der Kopie von BK 139, die sich heute in der Hs. London Egerton 2832 befindet (fol. 52v, Z. 17). Bei diesen Korrekturen wurde etwas dunklere Tinte und unziales D verwendet, das sich bei der Haupthand nicht findet.
Buchstabenformen
Einzelbuchstaben: Das e hat oft einen am oberen Bogenabschnitt ansetzenden, nach rechts ausgreifenden Balkenfortsatz (z.B. fol. 10r Z. 15: per, fol. 11v Z. 21: et). Gelegentliche Verwendung von cc-a (z.B. fol. 9r Z. 2, 4, 5: quales, traditionem, traditio) und Majuskel-N (z.B. fol. 11v Z. 18: nequę). Zwischen Doppel-s steht oft ein sehr großer Abstand (z.B. fol. 9r, Z. 3: fideiussores, fol. 10r, Z. 21: com(m)issum). Der Deckbalken des t und die Fahne des r werden am Wortende gerne schwungvoll nach rechts ausgezogen, z.B. fol. 8v Z. 19: occiderit, iudicetur.
Besonderheiten: Für die Rubriken wird die Capitalis rustica verwendet. Gelegentlich finden sich am Ende der Rubriken an eine Triskele erinnernde Zeichen, so bei den Rubriken zu BK 139 c. 7 und BK 140 c. 3.
Gliederungsmerkmale
Kapitularienteil Karls des Großen (fol. 8v):
Von BK 39 hat sich in dieser Teilhandschrift auf fol. 8v der Anfang bis c. 2 homicidium uel quolibet erhalten, fortgeführt wird der Text in London Egerton 2832. Die Kapitelliste wird eingeleitet mit einer Rubrik in roter Tinte in Capitalis rustica. Ebenso in rot sind die Kapitelzählung und die im Text genannten Bußsummen ausgeführt. Nicht nur die Anfangsinitialen der Kapitel, sondern auch der erste Buchstabe der jeweils in neuer Zeile beginnenden einzelnen Straffälle in c. 1 stehen in vergrößerten Initialen in Texttinte.
Kapitularienteil Ludwigs des Frommen (fol. 9r-14r):
Der Beginn der Kapitelliste BK 139 befindet sich heute in der Hs. London Egerton 2832 (mit der dazugehörigen Capitulatio für BK 139 und die im Anschluss folgende Liste auf fol. 52r-v). In der Teilhandschrift London Egerton 269 setzt der Text in c. 6 mit uiuit testes idoneos ein und wird bis c. 21 fortgeführt. Die Nummerierung und die Kapitelrubriken sind in roter Tinte geschrieben, während die jedes Kapitel einleitenden, in der Höhe über zwei Zeilen reichenden Anfangsinitialen in Texttinte gehalten sind.
Direkt im Anschluss folgt eine von I-X gezählte Kapitelliste, die aus BK 140 cc. 1-7 mit vorangestelltem Zusatzkapitel (Auszug aus BK 138 c. 6) sowie nachfolgendem BK 156 cc. 1-3 (2 und 3 zusammengefasst in einem Kapitel) besteht. Die Liste wird zwar neu nummeriert, ist aber weder durch einen Absatz noch eine Rubrik von der vorangehenden Liste abgesetzt; die optische Gestaltung entspricht der oben bei BK 139 beschriebenen.
Die Kapitelzählung weicht von derjenigen ab, die in der vorgeschalteten Capitulatio vorgesehen war: Dort werden die Rubriken der beiden aufeinanderfolgenden Kapitellisten BK 139 und 140 durchgehend als cc. I-XXVIIII gezählt, wobei die letzten beiden Kapitel (IX und X = BK 156 c. 1 und 2/3) hier gar nicht erscheinen.
Die Divisio regnorum (BK 45) ist nicht als Bestandteil des Kapitularienblocks enthalten, sondern folgt erst am Ende der Hs. im Anschluss an die Lex Burgundionum. Da der Text allerdings wegen Blattverlustes fragmentarisch abbricht (auch die von Tischler 2008 wiederentdeckte Fortsetzung in der Hs. Paris lat. 7561 endet schon in c. 15), ist unklar, ob evtl. noch weitere Kapitularien folgten. Der Text ist mit einer Rubrik in (ehemals) roter Capitalis rustica überschrieben (Incipit diuisiones regnorum), die darauf folgende Zeile mit der Invocatio des Prologs beginnt mit einer vergrößerten Initiale in roter und hellbrauner Texttinte und wird in Capitalis rustica in Texttinte fortgeführt. Der erste Teil des Textes, der die eigentlichen Teilungsmodalitäten enthält, ist lediglich durch einzelne Initialen (abwechselnd in roter und Texttinte) in Absätze unterteilt, eine Kapitelzählung beginnt erst ab BK 45 c. 6 (= CAP. I, in Paris lat. 7561).
Benutzungsspuren
Zu Beginn der Fortsetzung von BK 139 auf fol. 9r, dessen Anfang sich heute in der Hs. London Egerton 2832 befindet, sind am Seitenrand mehrere Identifizierungsversuche des (in dieser Hs.) fragmentarisch beginnenden Textes von neuzeitlichen Händen zu finden. Am oberen Seitenrand rechts: Extant integri in Ms. Cod. ... [iii No.?] ... LL. Salica. Ripuar. Alamannorum fine.. Links daneben, offenbar später hinzugefügt, da die erstgenannte Notiz teilweise überschreibend: Leges capitulares Caroli Magni. Am rechten Seitenrand: Capitula Caroli Magni p. 62. Auf derselben Seite findet sich am unteren Seitenrand links ein nur noch teilweise lesbarer, neuzeitlicher Eintrag: ...00...n. 13 [15?].
Sonstiges
Beobachtungen zur Vorlagenbenutzung: Der Schreiber konnte offenbar die Kürzungen seiner Vorlage nicht immer korrekt auflösen, z.B. fol. 10v Z. 14: prietatem statt proprietatem, fol. 10v Z. 16: auttorem statt auctoritatem, fol. 12r Z. 4: aduotus statt aduocatus, fol. 13v, vorletzte Zeile: huerit statt habuerit.
