Capitularia - Edition der fränkischen Herrschererlasse

Kapitular des Monats März 2018: “Capitula per se scribenda” (BK 140)

Der Editor Alfred Boretius taufte das Kapitular Nr. 140 auf den Namen „Capitula per se scribenda“. Im Gegensatz zu anderen Namensgebungen, mit denen Boretius die Forschung in die Irre geleitet hat (Depreux 2014), beruht dieser Titel auf handschriftlicher Grundlage. In der besten Überlieferung (Paris, Bibliothèque Nationale, Lat. 2718) lautet die Rubrik von Nr. 140: ITEM INCIPIUNT ALIA CAPITULA, QUAE PER SE SCRIBENDA ET AB OMNIBUS OBSERVANDA SUNT. („Ebenso beginnen andere Kapitel, die um ihrer selbst willen aufzuschreiben und von allen einzuhalten sind“.)

Abb.: Paris, BN, Lat. 2718, fol. 108r: BK 140, Rubrik (© gallica.bnf.fr).

Das Kapitular ist Bestandteil der großen Gesetzgebungsinitiative Kaiser Ludwigs des Frommen von 818/819, die neben dem Kapitular Nr. 140 drei weitere Texte umfasst: einen Prolog (BK 137), ein kirchliches Kapitular (Capitulare ecclesiasticum, BK 138), ein Ergänzungskapitular zu den Leges (Capitula legibus addenda, BK 139) und ein an die Königsboten adressiertes Kapitular (Capitula missorum, BK 141). Diese systematische Aufteilung der Gesetzgebung auf vier verschiedene Texte hat Alfred Boretius in seiner wegweisenden Studie von 1874 dazu veranlasst, drei verschiedene Typen der Kapitularien zu unterscheiden: die Capitula legibus addenda, die Capitula missorum und die Capitula per se scribenda (Boretius 1874). Das kirchliche Kapitular fiel dabei interessanterweise unter den Tisch.

Boretius gab dieser Typologie eine höhere Bedeutung, indem er eine je unterschiedliche Rechtsgeltung und einen je unterschiedlichen Geltungsgrund für diese Texttypen annahm. Die Capitula per se scribenda unterscheiden sich nach Boretius von den anderen Erlassen dadurch, dass sie nicht wie die Capitula missorum an die Königsboten adressiert waren und nicht wie die Capitula legibus addenda Eingriffe in das Volksrecht vornahmen. Zudem betreffen sie nach Boretius allein das Königsrecht bzw. die Fürsorge für das Gemeinwesen und seien daher ohne Zustimmung der Reichsversammlung verabschiedet worden.

Schon bald nach Boretius wurde diese Typologie von Gerhard Seeliger (Seeliger 1893) und Simon Stein (Stein 1926) in Zweifel gezogen. Wie Seeliger und Stein feststellten, begegnet die Formulierung per se scribenda allein in dem Kapitular Nr. 140 und taugt daher nicht für eine Verallgemeinerung. Zudem machten sie darauf aufmerksam, dass das Kapitular Nr. 140 nicht vom König alleine, sondern von der Aachener Reichsversammlung im Winter 818/819 verabschiedet wurde. Schließlich fiel den Kritikern auch auf, dass der Inhalt von Nr. 140 nicht allein das „Königsrecht“, sondern in c. 1 auch ein allgemeines Problem wie die Flucht von Unfreien in fremden Grundbesitz berührt.

Ungeachtet dieser gerechtfertigten Kritik von Seeliger und Stein übernahm Ganshof die Typologie von Boretius in sein vielzitiertes Überblickswerk (Ganshof 1961, S. 28-31). Sie geistert daher immer noch durch die Forschungsliteratur.

Wenn die Typologie von Boretius nicht haltbar ist, stellt sich aber eine andere Frage: Was verbindet die acht Kapitel von Nr. 140 bzw. warum ließ Ludwig der Fromme sie gesondert in einem Kapitular bekanntmachen? Auf diese Frage hat unlängst Christina Pössel eine Antwort gegeben (Pössel 2006, S. 260-262). Ausgehend von den Rubriken der Kapitularien von 818/819 erschließt Pössel, dass Nr. 138 an die Bischöfe und Kleriker, Nr. 139 an die Grafen und Missi und Nr. 140 an „alle“ (omnes) adressiert gewesen sei. Diese Deutung kann meines Erachtens jedoch ebenso wenig überzeugen. Erstens ist Nr. 140 immer gemeinsam mit Nr. 139 und meist auch mit Nr. 141 überliefert und sollte daher ganz offensichtlich von derselben Gruppe von königlichen Amtsträgern bekannt gemacht werden. Zweitens verlangen auch die Rubriken von Nr. 138 und Nr. 139, dass der Inhalt der Kapitel durch die Bischöfe bzw. Grafen und Missi „allen“ zur Kenntnis gebracht werden soll. Drittens sind mit Ausnahme von c. 1 alle Kapitel von Nr. 140 an die Verwalter des königlichen Fiskalguts gerichtet (explizit nennt c. 6 den actor, c. 8 den missus als Adressaten) und haben daher einen viel engeren Horizont als die allgemeinen Bestimmungen von Nr. 139.

Der Schlüssel für die Deutung liegt also nicht im zweiten Teil der Rubrik (ab omnibus oberservanda). Lässt sich aus dem ersten Teil (per se scribenda) eine Erklärung für die Trennung in zwei Kapitellisten gewinnen? Dafür müsste feststehen, was der Aussteller des Textes mit der Formulierung per se scribenda gemeint haben könnte. Schon einige Abschreiber des Textes aus dem 9. und 10. Jahrhundert hatten aber mit diesen Worten offenbar Probleme. Der Schreiber von London, British Library, Egerton 269 hat die Rubrik ganz weggelassen. Drei Handschriften verkürzten die Rubrik auf ITEM ALIA CAPITULA (Paris, Bibliothèque Nationale, Lat. 4995; Sélestat, Bibliothèque Humaniste, 14; Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek, Cod. Guelf. 130 Blank.). Zwei Schreiber ließen das Pronomen SE weg, wodurch das Wort PERSCRIBENDA entstand, welches der Rubrik einen neuen Sinn verlieh (Gotha, Forschungsbibliothek, Memb. I 84; Paris, Bibliothèque Nationale, Lat. 4280 A): „Ebenso beginnen andere Kapitel, die genau aufzuschreiben und von allen einzuhalten sind“.

Wie ist also per se scribenda zu verstehen? Auszuschließen ist wohl der Vorschlag von Simon Stein: „mit besonderer Sorgfalt aufzuschreiben“ (Stein 1926, S. 300). Ganshof sprach sich für die Übersetzung „mit eigenem Daseinszweck aufzuschreiben“ (Ganshof 1961, S. 28) aus. Möglich ist auch die neutrale Übersetzung „gesondert“ oder „um ihrer selbst willen aufzuschreiben“ (Thesaurus linguae latinae 10, 1, S. 1159-1162).

Näher kommen wir vielleicht der Bedeutung, wenn wir den Prolog zur Gesetzgebung von 818/819 heranziehen, wo das Kapitular Nr. 140 gemeinsam mit dem Kapitular Nr. 139 angekündigt wird: Ludwig habe schriftlich aufzeichnen lassen, „was den weltlichen Rechtsbüchern anzufügen und was auch in den Kapiteln einzufügen sei“ (quid etiam in legibus mundanis addenda, quid quoque in capitulis inserenda forent, adnotaverimus). Mit dieser Formulierung wird offenbar der Absicht Ausdruck verliehen, dass Nr. 139 den Leges und Nr. 140 den Kapitularien angefügt werden sollte. Nr. 140 scheint somit als eine Ergänzung zum bereits bestehenden Kapitularienrecht gedacht gewesen zu sein.

Vor diesem Hintergrund würde sich erklären, warum der Text in c. 1 mit einer Bestimmung zum Rückkaufpreis für entflohene Sklaven (forcapium) anfängt, der inhaltlich genauso gut in das Ergänzungskapitular zu den Leges (Nr. 139) hineingepasst hätte. Der Begriff forcapium begegnet allein in einem Kapitular Karls des Großen, nicht in den Leges. Die folgenden Regelungen des Kapitulars Nr. 140 nehmen ebenfalls auf bereits erlassene Kapitularien Bezug und berühren verschiedene Formen von abgabepflichtigem Landbesitz sowie den speziellen Fall der Abgabe des Neunt und Zehnt bei kirchlichen Benefizien aus Königshand. Die letzten drei Bestimmungen widmen sich Themen, die besonders für königliche Amtsträger bzw. Verwalter von Königsgut von Interesse waren.

Daraus scheint zu folgen, dass Nr. 139 als Ergänzung der Leges und Nr. 140 als Ergänzung der Kapitularien gedacht war. Aber auch diese Deutung kann nicht ganz überzeugen, weil einige Bestimmungen von Nr. 139 gar nicht die Rechtsmaterien der Leges, sondern Regelungen von Kapitularien Karls des Großen aufgreifen (c. 3, c. 16-17, c. 20). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass beide Texte in Nr. 141 nebeneinandergestellt und gemeinsam den Missi als Gedankenstütze ihres Legationsauftrags ausgehändigt wurden.

Es sollte daher auch eine dritte Möglichkeit erwogen werden: dass man sich die Trennung in zwei Kapitellisten als das zufällige Ergebnis der internen Beratungen auf der Aachener Reichsversammlung im Winter 818/819 vorzustellen hat. Der eine Text (Nr. 139) wurde vielleicht schon von längerer Hand und in Reaktion auf die Beschlüsse der vorangegangenen Bischofssynode vorbereitet; der andere Text (Nr. 140) ergab sich möglicherweise aus weitergehenden Beratungen über spezielle Rechtsfragen, die vor allem die Verwaltung von Königsgut betrafen. Eine Rechtstheorie, wie sie Boretius postulierte, liegt dann der Trennung in zwei Kapitellisten gar nicht zugrunde.

K. Ubl


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Literatur:

Boretius 1874
Depreux 2014
Ganshof 1961
Pössel 2006
Seeliger 1893
Stein 1926

Empfohlene Zitierweise
Karl Ubl, Kapitular des Monats März 2018: “Capitula per se scribenda” (BK 140), in: Capitularia. Edition der fränkischen Herrschererlasse, bearb. von Karl Ubl und Mitarb., Köln 2014 ff. URL: https://capitularia.uni-koeln.de/blog/kapitular-des-monats-bk-140/ (abgerufen am 28.03.2024)