Capitularia - Edition der fränkischen Herrschererlasse

Handschrift des Monats Juni 2020: Vatikan, Biblioteca Apostolica Vaticana, Reg. Lat. 263

Ein italienisches Kapitularienfragment mit einem unbekannten Kapitular Kaiser Ludwigs II.?

Im Miszellancodex Reg. Lat. 263 der Biblioteca Apostolica Vaticana in Rom, in dem verschiedene Fragmente unterschiedlicher Herkunft vereint sind, finden sich auch zwei Doppelblätter mit den Fragmenten einer italienischen Kapitulariensammlung (fol. 227-230; 10. Jh.). Die Blätter wurden vermutlich am Ende des 16. bzw. zu Beginn des 17. Jahrhunderts auf Veranlassung von Paul Petau in Paris zusammen mit anderen Fragmenten, die größtenteils aus den Archiven französischer Klöster stammten, zu einem Band zusammengebunden (de Meyier 1947, Tischler 2001). Königin Christina von Schweden erwarb den Sammelcodex zusammen mit anderen Handschriften vom Sohn Paul Petaus, Alexandre, im Jahr 1650 und schenkte ihn der Vaticana (Nilsson Nylander 2011).

Das Doppelblatt fol. 228 und 229 bildete die Mitte einer Lage. An welcher Stelle innerhalb der Handschrift sich das zweite Doppelblatt (fol. 227 und 230) befand, ist unklar; zwischen fol. 227 und 230 fehlt eine unbekannte Anzahl von Blättern. Ob sich die beiden Fragmente innerhalb derselben Lage befunden haben, wie ihre heutige Reihenfolge suggeriert (s. Abb. 1a), ist allerdings keineswegs sicher; möglicherweise stammen die Blätter auch aus verschiedenen Lagen (Abb. 1b).

Abb. 1a: Reihenfolge der beiden Doppelblätter innerhalb derselben Lage. Wieviele Blätter dazwischen jeweils verlorengingen, ist unklar (gestrichelte Linie).

Abb. 1b: Alternative Möglichkeit: Die beiden Doppelblätter in unterschiedlichen Lagen.

Fol. 227 enthält zwei fragmentarische Kapitellisten:

  • Die fünf letzten Kapitel einer 34-Kapitel-Liste, die aus einem Kapitular Kaiser Ludwigs II. für seine Missi stammen (BK 202, c. 2 [Schluss]-6; von Boretius/Krause noch Lothar zugeordnet, aber von Geiselhart 2002 Ludwig II. zugeschrieben und auf nach 844 bis vor Ostern 850 datiert);
  • Daran schließt eine weitere Kapitelliste an, die in c. 6 abbricht; die ersten vier Kapitel, die hier unikal überliefert sind, wurden von Boretius als eine zusammenhängende Liste interpretiert und Karl dem Großen zugeschrieben (BK 87), bei den beiden folgenden Kapiteln handelt es sich um c. 11 des zweiten Diedenhofener Kapitulars Karls von 805 (BK 44) und c. 9 eines Kapitulars Kaiser Widos von 891 (BK 224).

Auf dem Doppelblatt fol. 228 und 229 haben sich drei Kapitellisten erhalten:

  • Liste I: Die letzten beiden Kapitel einer 13-Kapitel-Liste mit zwei Auszügen aus der Kapitulariensammlung des Ansegis, die beide die Zehnten betreffen (Ansegis I, 157 und Ansegis II, 21).
  • Liste II besteht nur aus zwei Kapiteln, die mit der Überschrift Capitula Lotharii regi eingeleitet werden: ein Kapitel mit einer Bezugnahme auf c. 9 des Capitulare Olonnense ecclesiasticum primum Lothars von 825 (BK 163; nach der Vermutung von Mordek 1995, S. 809 handelt es sich dabei wohl um eine Bestätigung durch ein Konzil oder einen Nachfolger Lothars), das sich ebenfalls mit dem Zehnten befasst, und c. 8 des Capitulare Mantuanum secundum, generale (BK 93) von 813 zu den Zehnten, auf welches sich wiederum das Kapitel Lothars bezieht.
  • Liste III: Kapitular Kaiser Widos von 891 (BK 224), das in c. 6 fragmentarisch abbricht.

Fol. 230 tradiert zehn Kapitel einer einzigen, am Anfang und Schluss fragmentarischen Kapitelliste ([IX]-XV[I]). Diese umfasst

  • ein Kapitel von Kaiser Lambert von 898 (wieder zu den Zehnten; BK 225 c. 9);
  • eine aus vier Kapiteln bestehende apokryphe Konstitution der Kaiser Theodosius II. und Valentinian III., die auch von anderen italienischen Kapitulariensammlungen tradiert wird (BK 232; siehe dazu Kaiser W 2007, S. 266, Neuedition ebd. S. 270–272) und
  • einen Auszug von vier Kapiteln aus dem Kapitular von Herstal in einer für die italienischen Rezipienten wohl Ende des 9. Jahrhunderts überarbeitenen Fassung, der sogenannten Forma Langobardica (BK 20b, c. 3, 5, 8, 12).

Abb. 2: Inhalt des Kapitularienfragments in der Reihenfolge, die der vermutlichen Position der beiden Doppelblätter innerhalb der Lage entspricht (s.o., Abb. 1a).

Soweit sich der Inhalt der verlorenen Kapitularienhandschrift anhand dieser beiden Fragmente rekonstruieren lässt, vereinte sie Kapitularien aus der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts mit Listen von Auszügen aus älteren Kapitularien bzw. anderen Texten, die oft ein gemeinsames Thema haben; im erhaltenen Teil sind dies vor allem Kapitel zu den Zehnten. Nicht für alle Listen lässt sich allerdings ein gemeinsamer inhaltlicher Schwerpunkt ausmachen.

Als Beispiel sei die auf fol. 227r-v überlieferte Kapitelliste II (siehe Abb. 2) genannt. Die nur hier überlieferten ersten vier Kapitel hängen thematisch eng zusammen und wurden von Boretius als ein eigenes Kapitular angesehen, das er mit dem Kunsttitel “Capitula de rebus ecclesiasticis” (BK 87) versah. Obwohl die Rubrik die Kapitelliste einem Kaiser Ludwig zuschreibt (Incp. statuta a domno Lodoicus gloriosissimo imperatore), wollte Boretius sie als ein Kapitular Karls des Großen verstanden wissen und vermutete, die Zuschreibung sei nachträglich durch einen Schreiber vorgenommen worden: „Haec capitula an Hludowico primo vel secundo imperatori a librario tribuantur, admodum dubitari potest, cum diversae originis capitula collecta videantur; fortasse, cum caput quintum Karolinum sit, etiam capita quattuor priora a Karolo data sunt.“ (Boretius 1883 S. 185, vgl. auch Boretius 1868, Praefatio S. LII Anm. 38).

Die vier ansonsten unbekannten Kapitel behandeln den Schutz und die Rechte von Kirchen, nämlich in c. 1 die Verpflichtung zur Instandhaltung von Kirchen durch diejenigen, die dort die Sakramente empfangen; in c. 2 das Inquisitionsrecht für Kirchen und in c. 3-4 wiederum die Verpflichtung zur Zahlung des Zehnten, wobei für eine Nichtbeachtung harte Strafen bis hin zur Verbannung festgesetzt werden. Wie die beiden folgenden Kapitel, die durch die fortgeführte Kapitelzählung ebenfalls als Bestandteil der Liste erscheinen, in diesen thematischen Zusammenhang passen, ist allerdings nicht ersichtlich. Es handelt sich um Auszüge aus Kapitularien Karls des Großen und Kaiser Widos, die keine speziell kirchlichen Belange betreffen; BK 44 c. 11 thematisiert den Meineid, BK 224 c. 9 Strafen für die Beleidigung von Richtern.

Handelt es sich bei den ersten vier Kapiteln aber wirklich um ein Kapitular Karls des Großen?

Boretius sah inhaltliche Parallelen zu den Zehntbestimmungen in Kapitularien- bzw. Konzilstexten aus Karls Regierungszeit und datierte den Text daher vermutungsweise in die Jahre 787-813. Diese Datierung müsste nach neueren Erkenntnissen auf die Zeit um 813 korrigiert werden, denn der frühere von Boretius angegebene Zeitpunkt bezieht sich auf das Kapitular von Mantua (BK 93), das von ihm noch auf 787 datiert wurde, inzwischen jedoch als ein Kapitular König Bernhards von 813 angesehen wird (Mordek 1995a, S. 1012–1017). Das Thema Zehnt ist jedoch omnipräsent in der italienischen Kapitulariengesetzgebung von den Anfängen der fränkischen Herrschaft in Italien bis zum Ende des 9. Jahrhunderts, wobei die Bestimmung des Mantuaner Kapitulars von 813 (BK 93 c. 8) immer wieder in diesem Zusammenhang aufgegriffen wird (z.B. auch von Lothar 825, BK 163 c. 8, s.o.). Die Bestimmungen von Mantua stellen zwar insofern eine Parallele zu denjenigen in c. III und IIII unserer Liste dar, als an beiden Stellen die Weigerung zur Zahlung des Zehnten mit einer gestaffelten Strafe belegt wird, deren erste Stufe eine Strafzahlung von sechs Solidi vorsieht. Die weiteren Stufen weichen jedoch deutlich voneinander ab: Im Mantuaner Kapitular wurde für die wiederholte Weigerung die Beschlagnahme des Hauses des Säumigen gemäß dem langobardischen Recht angedroht und bei dessen anhaltender Renitenz sollte er verhaftet und vor das Grafengericht gestellt werden. Dagegen verfügen die beiden Kapitel des vatikanischen Fragmentes zunächst die Zahlung des Königsbannes sowie die Exkommunikation des Säumigen, bis er die Strafe von sechs Solidi bezahlt hat. Kam der Säumige der Aufforderung immer noch nicht nach, sollte er sich sogar eines Sakrilegs schuldig gemacht haben und in die Verbannung geschickt werden können. Die Unterschiede in den Bestimmungen übertreffen also die Gemeinsamkeiten; zudem wäre es erklärungsbedürftig, warum um 813 gleich zwei unterschiedliche Anordnungen zum selben Sachverhalt erlassen worden sein sollten.

 

Abb. 3: Rubrik zur Vier-Kapitel-Liste (BK 87) auf fol. 227r (©BAV), im Anschluss an BK 202 c. 6.

Wenn man hingegen die Zuschreibung der Rubrik im vatikanischen Fragment ernst nimmt, so kommt – angesichts des zeitlichen und geographischen Schwerpunkts der hier versammelten Texte – am ehesten Ludwig II. als Aussteller in Betracht, zumal dessen Kapitular an seine Missi von ca. 850 den vier Kapiteln direkt vorangeht. Auch inhaltlich passen die Kapitel sehr gut in dessen Regierungszeit, denn Ludwig II. wandte sich im Vergleich zu seinen Vorgängern in stärkerem Ausmaß dem Schutz der Kirchen und Klöster zu. Auf Betreiben der Bischöfe sollte der Zehnt wieder, wie es die Kanones vorsahen, zum Unterhalt der Taufkirchen verwendet werden, und nicht an die Eigenkirchen der Kirchenherren fließen; auch hier wurde eine Zuwiderhandlung als Sakrileg angesehen und sollte mit der Exkommunikation bestraft werden (vgl. BK 210 c. 11 und BK 228 c. 17). Die Wendung sacrilegus habeatur, die in c. IIII verwendet wird und ansonsten in Kapitularien nicht begegnet, taucht bezeichnenderweise in einer Urkunde Ludwigs II. für die Kirche von Reggio aus dem Jahr 870 auf (D Lu. II. 52, S. 169 Z. 24 f.) und auch in zwei weiteren seiner Urkunden für das Kloster Casauria aus dem Jahr 874 wird derjenige, der den in der Urkunde getroffenen Verfügungen zuwiderhandelt, als sacrilegus bezeichnet (DD Lu. II. 64 und 68, S. 194 Z. 2 und S. 200 Z. 36).

Auch die Verleihung des Inquisitionsrechts an Kirchen, das in c. 2 der hier behandelten Kapitelliste thematisiert wird, wurde von Ludwig II. im Vergleich zu seinen Vorgängern deutlich erweitert (vgl. Fischer J 1965). Die Verleihung des Inquisitionsrechtes an Kirchen ist erst seit Ludwig dem Frommen im Zuge der Gleichstellung von Kirchen- und Fiskalgut bezeugt und wird gegen Ende des 9. Jahrhunderts immer häufiger (Brunner H 1894); auch dies spricht eher für Ludwig II. als für Karl den Großen.

Das Kapitularienfragment der Vaticana erweitert also nicht nur unser Wissen über die Verbreitung und Rezeption der Kapitularien in Italien, sondern könnte auch ein Kapitular Ludwigs II. tradieren, das bisher noch nicht mit diesem in Verbindung gebracht wurde. Eine Überprüfung dieser Hypothese wie auch eine genauere Untersuchung des gesamten Fragments, das noch weitere Überraschungen birgt, werden wir bald in Angriff nehmen.

B. Mischke


Zur Handschriftenseite (Beschreibung und Transkription)


Literatur:

Brunner H 1894, S. 166-183
Boretius 1868
Boretius 1883
Wilmart 1945, S. 39-49
de Meyier 1947, S. 115
Montfaucon 1964, S. 10 Nr. 96
Fischer J 1965, S. 85-86, 95-98 und 160-161
Wanner, Hans Konrad (Hg.), Die Urkunden Ludwigs II. (MGH Diplomata Karolinorum 4), Hannover 1994 = DD Lu. II.
Mordek 1995, S. 807-810
Mordek 1995a, S. 1012–1017
Tischler 2001, S. 1296 mit Anm. 1195-1196
Geiselhart 2002, S. 201-205
Kaiser W 2007, S. 256-258
Nilsson Nylander 2011, S. 54-59

Empfohlene Zitierweise
Britta Mischke, Handschrift des Monats Juni 2020: Vatikan, Biblioteca Apostolica Vaticana, Reg. Lat. 263, in: Capitularia. Edition der fränkischen Herrschererlasse, bearb. von Karl Ubl und Mitarb., Köln 2014 ff. URL: https://capitularia.uni-koeln.de/blog/handschrift-des-monats-juni-2020/ (abgerufen am 25.04.2024)