Allgemeines zur Handschrift
Im Codex Blankenburgensis 130 ist eine der umfangreichsten Sammlungen weltlichen Rechts aus dem spätkarolingischen Italien überliefert. Nach Ausweis der jüngsten darin enthaltenen Stücke ist die Handschrift nach 855 in Oberitalien entstanden. Spätestens seit der 2. Hälfte des 11. Jahrhunderts befand sie sich jedoch in Augsburg, worauf Kopien von Urkunden und anderen Dokumenten Augsburger Provenienz hinweisen, die im 11. und 12. Jahrhundert, z.T. auf freigebliebenen Stellen in der Handschrift, nachgetragen wurden (z.B. auf foll. 63v, 207v-208r).
Der Inhalt der Sammlung ist in verschiedener Hinsicht bemerkenswert: Sie bietet eine Kombination von Leges und Kapitularien, wobei das Langobardenrecht und die Kapitularien an prominente Stelle vor die übrigen Volksrechte (Leges Salica, Burgundionum, Ribuaria, Alamannorum, Baiuvariorum) gesetzt wurden.
Zudem finden sich hier einige Unikate wie z.B. die an Ludwig den Frommen gerichteten Memoranden der Bischöfe aus den frühen 820er Jahren (BK 178, 179; weitere Unikate: BK 105, 114, 160, 174, 219 c. 2) und weitere Stücke, die sich sonst nur noch in einem oder zwei anderen Überlieferungszeugen erhalten haben (z.B. BK 161).
Schon die Voranstellung des Langobardenrechts deutet auf ein besonderes Interesse des Sammlers an der italienischen Rechtspraxis hin. Im Kapitularienteil dominieren die von den in Italien regierenden Herrschern erlassenen Stücke; die Gesetzgebung Lothars I. etwa ist in keiner anderen Handschrift so umfangreich vertreten wie hier.
Ein weiterer Schwerpunkt der Sammlung liegt auf kirchlichen Belangen. So werden z.B. die Konzilien von Pavia (a. 850) oder Rom (a. 826 und 853) unter die Kapitularien Lothars subsumiert.
Über den mit der Anlage der Sammlung verfolgten Zweck und ihren Entstehungsort wird im Kreise der Editoren diskutiert: War sie zum Gebrauch bei der Rechtsfindung am Königshof in Pavia bestimmt oder haben wir es mit einer missatischen Handschrift zu tun, die evtl. mit dem Bischof Joseph von Ivrea, Missus und Erzkaplan Kaiser Ludwigs II., in Verbindung zu bringen ist? Die Diskussion ist eröffnet …
Zur Kapitulariensammlung
Die äußerst umfangreiche Kapitulariensammlung erstreckt sich über 63 Folioseiten der Handschrift. Diese Materialfülle versuchte der Sammler zu bändigen, indem er den Kapitularienteil chronologisch nach Herrschern (von Karl dem Großen bis Lothar I.) anordnete und durch ein vorangestelltes Kapitelverzeichnis (Capitulatio) erschloss, das fast 10 Folioseiten umfasst (foll. 64r-73r). Dabei könnte er sich an den ab fol. 136v anschließenden Leges orientiert haben, denen jeweils Titelverzeichnisse vorangestellt sind.
Abb.: Beginn der Capitulatio auf fol. 64r (© HAB Wolfenbüttel, http://diglib.hab.de/mss/130-blank/start.htm?image=00135)
Seine Systematisierungsversuche sowie spätere Revisionen und Bearbeitungen haben im Codex Spuren hinterlassen, die noch heute gut sichtbar sind und einen genaueren Blick verdienen.
Das Kapitelverzeichnis sollte ursprünglich offenbar als Ganzes durchnummeriert werden, doch mitten in der Arbeit schwenkte der Schreiber auf ein differenzierteres Ordnungsprinzip um – wohl, weil er nach gut einem Viertel der gezählten Kapitel schon bei Nr. CCXX angelangt sein musste.
Bei der Revision wurde eine neue Ebene der Gliederung in Titula eingeführt, innerhalb derer die Zählung jeweils wieder bei I beginnt (zum ersten Mal auf fol. 65r nach Nr. LXXX). Dabei wurden diejenigen Teile der ursprünglichen Zählung (in roter Tinte) stehengelassen, die für die neue Zählung (in brauner Tinte) wiederverwendet werden konnten.
Abb.: Korr. Kapitelzählung auf fol. 65v (© HAB Wolfenbüttel, http://diglib.hab.de/mss/130-blank/start.htm?image=00138)
Das Ordnungsprinzip, das der Einteilung in Titula zugrunde liegen könnte, bleibt jedoch rätselhaft: Eine systematische Zusammenstellung der jeweils unter einem Titulum gefassten Kapitel, etwa nach inhaltlichen Kriterien, ist nicht erkennbar.
Während die Einteilung anfangs bei den Titula Karls des Großen noch stimmig erscheint (Titulum I enthält die berühmte Admonitio generalis = BK 22, Titulum II das erste Kapitular von Diedenhofen = BK 43), sind unter den späteren Titula zunehmend scheinbar willkürlich aus ihrem Zusammenhang gerissene Einzelkapitel zusammengefasst. Unter Titulum VIII, unter der pauschalen Überschrift Item Karoli, finden sich z.B. 17 der 23 Kapitel des Kapitulars von Herstal (BK 20), deren Inhalte von der bischöflichen Gewalt über Priester bis hin zu Zollbestimmungen reichen, in Kombination mit einem nur hier überlieferten Kapitel über unkeusche Nonnen (BK 105 c. 1).
Bei den Kapitularien Ludwigs des Frommen und Lothars ist diese nachträgliche Einteilung nicht mehr konsequent durchgeführt worden: Zwischen den Titula finden sich mehrere separat gezählte Kapitellisten, denen kein Titulum zugeordnet wurde (bei Ludwig: zwischen Titulum II und III, statt IV folgt erneut Titulum I, danach drei weitere Listen ohne Titula; bei Lothar: nach Titulum IIII sechs weitere Listen ohne Titula).
Die Gliederung nach Titula scheint daher nachträglich und ohne durchdachtes Konzept durchgeführt worden zu sein; es scheint sich um kaum mehr als einen halbherzigen Versuch zu handeln, die unüberschaubare Masse des Kapitularienmaterials durch eine oberflächliche Neuordnung besser in den Griff zu bekommen.
Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Titula im eigentlichen Text (der ab fol. 73r beginnt) durchgängig auf freigebliebenem Platz, am Rand oder auf Rasuren nachgetragen wurden.
Abb.: Ergänzung der Rubrik auf Rasur auf fol. 96r (© HAB Wolfenbüttel, http://diglib.hab.de/mss/130-blank/start.htm?image=00199)
Die Kapitelzählung ist im Textteil zwar ebenfalls an manchen Stellen korrigiert worden (z.B. auf foll. 119v-120r), aber nicht im Zusammenhang mit der Hinzufügung der Titula.
Doch nicht nur bei der späteren Überarbeitung, auch schon bei der ursprünglichen Anlage der Sammlung war ein Schreiber am Werk, der kreativ mit seinem Material umging – und dem dabei auch einige Fehler unterliefen: So werden etwa die Leges-Ergänzungen Karls des Großen von 803 (BK 39 und 40) durch die Überschrift in der Capitulatio auf fol. 68v Ludwig dem Frommen zugeschrieben: cap[itula] quę ad legem salicam mittenda sunt ex institutione domni hludouici imperatoris. Durch das später vorangestellte Titulum . I . Incip[iunt] wird diese Zuschreibung noch verfestigt, denn damit eröffnet das Stück den darauf folgenden Kapitularienteil Ludwigs des Frommen.
Abb.: Ergänztes Titulum in der Capitulatio (fol. 68v) (© HAB Wolfenbüttel, http://diglib.hab.de/mss/130-blank/start.htm?image=00144)
Im Text (auf fol. 90v) hingegen fehlt in der Überschrift die Zuschreibung an Ludwig.
Abb.: Ergänztes Titulum im Text (fol. 90v) (© HAB Wolfenbüttel, http://diglib.hab.de/mss/130-blank/start.htm?image=00188)
Ein weiterer Lapsus unterlief dem Sammler bei den Capitula legibus addenda Ludwigs des Frommen (= BK 139). Das mit titulum II bezeichnete Stück wird im Text (foll. 92r-95r) korrekt mit 21 Kapiteln gezählt, doch in der Capitulatio (fol. 69r) sind es nur 20 – weil die Rubrik zum ersten Kapitel (De honore ecclesiarum) zur Überschrift der gesamten Liste mutiert ist (Item Hludouuici imp[erato]ris de honore eclesiarum) und daher nicht mitgezählt wurde.
Abb.: BK 139 in der Capitulatio (fol. 69r) (© HAB Wolfenbüttel, http://diglib.hab.de/mss/130-blank/start.htm?image=00145)
Ein Vergleich mit anderen Überlieferungen der Capitula legibus addenda enthüllt, wie es dazu kommen konnte: Die Rubrik zu BK 139 c. 1 wurde von manchen Kopisten als Überschrift der gesamten Kapitelliste missverstanden, z.B. auch in der (nicht mit dem Blankenburgensis verwandten) Handschrift Paris, BnF, Ms. latin 4995, fol. 12v. Auch in der Vorlage, die unser Sammler benutzte, könnte daher die Rubrik zum ersten Kapitel so gestaltet gewesen sein, dass er sie für den Titel der ganzen Liste halten konnte. Die unterschiedliche Zählweise in der Capitulatio und im Text scheint ihm nicht aufgefallen zu sein – was angesichts der Textmasse, die er zu bewältigen hatte, nicht verwunderlich ist.
Dem Überarbeiter, der die Titula-Einteilung vornahm, fiel eine weitere Diskrepanz zwischen Capitulatio und Text auf: Auf fol. 71v in der Capitulatio (neben dem Eintrag zum römischen Konzil von 826) lesen wir von seiner Hand: Inantea sunt cap[itula] dom[ni] Hlot[harii] CIIII . Quę hic non sunt scripti . („Davor stehen 104 Kapitel des Herrn Lothar, die hier nicht aufgeschrieben sind“).
Abb.: Notiz zur 104-Kapitel-Liste in der Capitulatio (fol. 71v) (© HAB Wolfenbüttel, http://diglib.hab.de/mss/130-blank/start.htm?image=00150)
In der Tat folgt an der entsprechenden Stelle im Text (fol. 113v) nach dem Capitulare Mantuanum secundum, generale Karls des Großen (a. 813, hier fälschlich Lothar zugeschrieben) nicht etwa das in der Capitulatio angekündigte römische Konzil, sondern zunächst ein Einschub eines 104 Kapitel umfassenden Kapitularienblocks (bis fol. 120v), der offenbar bei der ursprünglichen Anlage der Sammlung noch nicht eingeplant war.
Eine weitere, spätere Hand hat ab fol. 104v ihre Spuren hinterlassen. Mit schwarzer Tinte markierte sie zahlreiche Kapitel am Rand entweder mit cap[itulum] oder can[on]. Gelegentlich werden auch alle Kapitel auf einer Seite pauschal als can[ones] om[ne]s bezeichnet (z.B. foll. 104v, 113v-114r). Hinzu tritt an einigen Stelle eine Markierung in Form einer Swastika („Hakenkreuz“) vor einzelnen Kapiteln, die gelegentlich auch paarweise am oberen und unteren Seitenrand gesetzt wurde (um den gesamten Inhalt einer Seite zu markieren? Z.B. foll. 124v-126r). Welches Interesse der Bearbeiter mit seinen Annotierungen verfolgte, lässt sich nur erraten. Vielleicht wollte er sich Auszüge aus der umfangreichen Sammlung notieren, markierte die entsprechenden Passagen und sortierte diese zugleich durch sein Zeichensystem nach ‚weltlichen‘ und ‚geistlichen‘ Themen vor?
Abb.: Spuren eines späteren Benutzers (fol. 117v) (© HAB Wolfenbüttel, http://diglib.hab.de/mss/130-blank/start.htm?image=00242)
Die unterschiedlichen Schichten der Materialerfassung und -bearbeitung, die im Blankenburg-Codex erkennbar sind, zeugen vom kreativen Umgang von Sammlern und späteren Benutzern mit den Kapitularientexten. Damit wird er zur ergiebigen Quelle für Fragen nach Entstehungsanlässen und Nutzungskontexten von Kapitulariensammlungen in Gebrauchscodices.
B. Mischke
Zur Handschriftenseite (Beschreibung nach Mordek und Transkription)
Literatur
Bischoff 1984
Boretius 1864
Butzmann 1966
Bühler A 1986
Stefan Esders: Deux ‘libri legum’ au service des fonctionnaires du royaume d’Italie à l’époque carolingienne, in: Charlotte Denoël / Anne-Orange Poilpré / Sumi Shimahara (eds.), Les représentations du livre aux époques carolingienne et ottoniennes (Actes du Colloque international, Institut national d’histoire de l’art, Paris / Université de Paris IV Sorbonne, 15.-17. Octobre 2015)[noch nicht erschienen]
Geiselhart 2001
Mordek 1995