Capitularia - Edition der fränkischen Herrschererlasse

Sammlung des Monats März 2021: Cava und Chigi

Die gemeinsame Vorlage der Handschriften Cava und Chigi

Die Kapitularien sind fast ausschließlich in Sammlungen überliefert, die von den Kompilatoren für ihre persönlichen Zwecke und oft aus verschiedenen Vorlagen zusammengestellt wurden. Nur selten haben sich von einer solchen individuellen Sammlung mehrere Überlieferungszeugen erhalten. Ein prominenter Fall ist diejenige Sammlung, die von den beiden zu Beginn des 11. Jahrhunderts entstandenen Handschriften Cava de’ Tirreni, Biblioteca Statale del Monumento Nazionale Badia di Cava, 4 und Vatikan, Biblioteca Apostolica Vaticana, Chigi F. IV. 75 tradiert wird. Laut einer Vermutung Donald Bulloughs (Bullough 1970 S. 94 Anm. 1), die von Hubert Mordek aufgegriffen wurde (Mordek 1995 S. 756), soll sie bereits kurz nach 832 in Pavia entstanden sein. Der Terminus post quem stützt sich dabei auf das jüngste in die Sammlung aufgenommene Kapitular, das sogenannte Capitulare Papiense Lothars von 832 (BK 201); der vermeintliche Entstehungsort, der Königshof in Pavia, beruht hingegen auf einer nicht zu belegenden Vermutung.

Äußerst ungewöhnlich für Kapitulariensammlungen ist in beiden Fällen der Überlieferungskontext. Während sie üblicherweise als Bestandteil umfangreicherer Rechtsbücher zusammen mit anderen Rechtstexten tradiert werden, sind sie hier in historiographisches Material eingebettet: Cava bietet an weiteren Rechtstexten nur die Leges Langobardorum; ansonsten sind Texte zur Geschichte der Langobarden (unter anderem der Origo gentis Langobardorum) und des beneventanischen Raumes enthalten, die auf eine Entstehung der Handschrift im Herzogtum Benevent oder, nach dem Vorschlag Walter Pohls, im Kloster Montecassino hinweisen (Pohl 2001). In der Chigi-Handschrift sind die Kapitularien die einzigen enthaltenen Rechtstexte; sie folgen auf die Chronik des Benedikt von Sant’Andrea und Einhards Vita Karoli Magni; beide sind wegen Blattverlustes in der Handschrift nur fragmentarisch erhalten. Die Karlsvita und die Kapitulariensammlung wurden vom selben Schreiber kopiert, vermutlich im römischen Kloster San Paolo fuori le Mura (Mordek 1995 S. 756 sowie Tischler 2001; möglicherweise aber auch in Monte Soratte, Maskarinec 2019 S. 1061). Die in diesem Codex unikal überlieferte Chronik des Benedikt von Sant’Andrea wurde von anderer, aber etwa zeitgleicher Hand geschrieben und mit der Karlsvita und dem Kapitularienteil zusammengebunden.

Die Kernsammlung – Gemeinsamkeiten zwischen Cava und Chigi

Bei den in die Sammlung aufgenommenen Texten handelt es sich größtenteils um für das Regnum Italiae erlassene Kapitularien aus der Zeit Karls des Großen bzw. Pippins von Italien bis zu Kaiser Lothar I. Die Intention, eine chronologisch nach Herrschern geordnete Reihenfolge herzustellen, ist erkennbar; sie wird jedoch nicht strikt verfolgt. So folgen etwa die Kapitularien König Pippins von Italien (781-810) größtenteils erst nach denjenigen Ludwigs des Frommen (814-840), und auch in den jeweils einem Herrscher zugeordneten Abschnitten tauchen eingestreute Exzerpte aus Erlassen anderer Herrscher auf.
Der Beginn der Sammlung ist nicht eindeutig zu bestimmen, denn in Cava ist er durch einen Blattverlust (vor fol. 198) verlorengegangen, und in Chigi fehlt eine einleitende Überschrift. Im Chigianus folgt nach dem Ende der Vita Karoli, die auf fol. 59r endet, auf der Verso-Seite zunächst ein Auszug aus der Lex Salica (Karolina emendata, Titel 62, 1-6: De alode, Eckhardt K 1962a S. 223) und daran anschließend eine apokryphe Konstitution der Kaiser Theodosius II. und Valentinian III., die in mehreren italienischen Handschriften des 10./11. Jahrhunderts im Kontext von Kapitularien überliefert ist (von Boretius und Krause ediert unter dem Titel Capitula incerta, Boretius 1897 S. 127f.; siehe dazu Kaiser W 2007, Neuedition ebd. S. 270–272). Es handelt sich dabei um ein Anklageprivileg für Bischöfe, Presbyter und Diakone, an das Bußbestimmungen für Übergriffe gegen Bischöfe und Kleriker anschließen. Erst danach folgt Karls des Großen Kapitular von Herstal (779), mit dem auch andere italienische Kapitulariensammlungen eröffnet werden (z. B. Paris lat. 4613, Sankt Paul im Lavanttal 4/1). Hier ist es allerdings nicht in der originalen Fassung (von Boretius „Forma communis“ genannt; = BK 20a) enthalten, sondern in einer Redaktionsfassung, die nur in Italien verbreitet war und daher von Boretius als „Forma Langobardica“ (= BK 20b) bezeichnet wurde. Diese Bearbeitung entstand laut Mordek frühestens im 9. Jahrhundert (Mordek 2005 S. 7). In Cava setzt der Text erst bei c. 3 der apokryphen Kaiserkonstitution ein, die also auch hier vor dem Kapitular von Herstal stand; ob ihr aber auch der Titel aus der Lex Salica vorausging, wissen wir nicht.

Neben der redigierten Fassung des Kapitulars von Herstal sind weitere Texte in der Sammlung bearbeitet worden. Die Kopie des Doppelkapitulars von Mantua (813; BK 92 und BK 93), das auf das Kapitular von Herstal folgt, wird in den älteren Handschriften (Vercelli, Biblioteca Capitolare Eusebiana, CLXXIV; 2. Hälfte 9. Jh., Oberitalien und Sankt Paul im Lavanttal, Stiftsbibliothek, 4/1; nach 816, Oberitalien) König Bernhard von Italien (813-818), dem Sohn und Nachfolger Pippins von Italien, zugeschrieben (Mordek 1995a). In Cava und Chigi erscheint der Erlass hingegen als von Karl dem Großen ausgehend (Rubrik: Placuit nobis Karolo gloriosissimo regis; daraus leitete Boretius seine Datierung auf 787 ab; Boretius 1883 S. 194). Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob es sich dabei um eine Umwidmung handelt, die der Kompilator der Sammlung vornahm, indem er einfach den Namen Karls samt Königstitel aus dem Prolog zum vorangehenden Kapitular von Herstal übernahm, oder ob die Zuschreibung an Karl doch die größere Authentizität beanspruchen kann, wofür Michael Glatthaar zuletzt plädiert hat (Glatthaar 2014).

Die Sammlung tradiert zwei Unikate: Das Pippini Italiae regis capitulare (nach Boretius: 782/787, nach Mordek 2005 S. 32f.: 781/782; BK 91) und die Capitula de expeditione Corsicana von 825 (BK 162), die die Vorbereitung eines Feldzuges nach Korsika betreffen. Die Constitutio Romana von 824 (BK 161), das von Lothar ausgehandelte Vertragswerk mit dem Papst, ist außer in Cava und Chigi nur noch in einer weiteren Handschrift überliefert (Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek, Cod. Guelf. 130 Blank.; nach 855, Oberitalien [Pavia?]).

Der Inhalt der Sammlung ist in folgender Übersicht kurz zusammengestellt; die Einteilung folgt dabei der im Cava-Codex vorgenommenen Gliederung durch den jeweiligen Textblöcken vorangestellte Herrscherminiaturen:

Kapitularienteil Karls des Großen:

  • BK 232 (apokr. Kaiserkonstitution, Anfang fehlt in Cava wegen Blattverlustes);
  • BK 20b (Kapitular von Herstal [779] in der Forma Langobardica, frühestens Mitte 9. Jh.)
  • BK 92 und 93 (Doppelkapitular von Mantua, 813)
  • Kapitularien von Karl und Pippin von 801 – ca. 810, überwiegend in Auszügen (BK 39, BK 40, BK 44, BK 61, BK 90, BK 95 [nur in Cava; in Chigi im Teil Pippins], BK 98, BK 99, BK 102); nicht in chronologischer Reihung und unterbrochen von jüngeren Einsprengseln (BK 135 c. 3, BK 141 c. 25, BK 140 c. 3; 816-819)

Kapitularienteil Ludwigs des Frommen:

  • BK 134 und BK 135 (Capitula legi addita und Item capitula legi addita, 816-819)
  • BK 88 (Notitia Italica Karls des Großen, 776 oder 781?)
  • BK 104 c. 7 und 8 (Capitula Francica aus der Zeit Karls des Großen)
  • BK 139 und BK 140 (Capitula legibus addenda und Capitula per se scribenda, 818/819)
  • BK 67 c. 1-3 (Capitula per missos cognita facienda, 805-813)

Kapitularienteil Pippins von Italien:

  • BK 91 (Pippini Italiae regis capitulare, 782-787)
  • BK 94 (Pippini Italie regis capitulare Papiense, 787)
  • Nur in Chigi: BK 95 (Pippini capitulare oder Karoli Magni capitulare Italicum, 787)

Kapitularienteil Lothars:

  • BK 158 (Memoria Olonnae comitibus data, 823)
  • BK 159 (Concessio generalis, 823)
  • BK 162 (Capitula de expeditione Corsicana, 823)
  • BK 163, BK 164, BK 165 (mit eingeschobenem BK 158 c. 16)
  • BK 161 (Constitutio Romana, 824; ab c. 9 fehlt Text wegen Blattverlustes in Cava)
  • Nur in Chigi: BK 93 (Mantua 813) c. 7, BK 201 (Capitulare Papiense, 832) mit Zusatzkapiteln (in Cava wegen des Blattverlustes wahrscheinlich verloren); danach weitere Texte aus einer anderen Quelle, beginnend mit Herstal in der Forma communis)

Der Schwerpunkt der Sammlung liegt eindeutig auf der Gesetzgebung für das Regnum Italiae, doch vollständig ist diese nicht; so fehlt beispielsweise das Capitulare Olonnense von 823 (BK 157), und auch die Memoria Olonnae comitibus data (BK 158) aus demselben Jahr ist nur in Auszügen vertreten (die fehlenden Kapitel wurden in Chigi auf fol. 109r-v aus anderer Quelle ergänzt). Das nur hier überlieferte Korsika-Kapitular sowie die Constitutio Romana, die das Verhältnis von fränkischem Königtum und den Herrschaftsrechten des Papstes im Patrimonium Petri regelte, waren besonders für Mittelitalien und Rom interessant. Ein spezifisch kirchliches oder weltliches Interesse ist hingegen auf den ersten Blick nicht auszumachen: Zwar richteten sich sowohl die Memoria Olonnae comitibus data (BK 158) als auch das Korsika-Kapitular (BK 162) an Grafen, und in Ludwigs Aachener Gesetzgebungspaket von 818/819 fehlt das Capitulare ecclesiasticum (BK 138). Andererseits sind beide Olonnenser Kirchenkapitularien Lothars von 825 vertreten (BK 163, 164), und auch die Verfügungen der apokryphen Kaiserkonstitution (BK 232) betrafen nur Kleriker. Eine genauere Analyse der in die Sammlung aufgenommenen Texte und der damit verbundenen Intentionen des Kompilators bleibt die Aufgabe zukünftiger Forschung.

Abweichungen zwischen Cava und Chigi

Die oben beschriebene Kernsammlung wurde im Laufe ihrer Überlieferung unterschiedlich ausgebaut, wie die beiden noch erhaltenen Handschriften zeigen, die offenbar auf unterschiedliche Vorlagen zurückgehen. In der Chigi-Handschrift werden große Abschnitte mit einer durchlaufenden Kapitelzählung versehen, wobei mehrfach mehrere Kapitularien in einer Liste zusammengefasst werden. Der Beginn eines neuen Kapitulars bleibt aber in der Regel durch eine Zwischenüberschrift erkennbar.
Der Cava-Codex hat hingegen keinerlei Kapitelzählung und verzichtet weitgehend auf Rubriken; die Gliederung erfolgt hier durch farbige Schmuckinitialen und Herrscherminiaturen, die in der Regel am Anfang des Kapitularienteils eines Herrschers platziert wurden. Auch der den Kapitularien vorangehende Teil mit den Leges Langobardorum ist mit Herrscherminiaturen ausgestattet (Gontrum 1993; Zanichelli 2010). Dass die Herrscherminiaturen den Abschnitt mit den vom jeweiligen Herrscher erlassenen Gesetzen eröffnen sollen, wird zumindest beim Kapitularienteil Ludwigs auch im Text deutlich: Zu Beginn (fol. 220v) steht die Rubrik Cap. domni Loduicus imperator und am Ende Expl. Cap. Lodoyci rex (fol. 231v), vor der einleitenden Rubrik des Pippini Italiae regis capitulare (BK 91) mit einer Miniatur Pippins. Allerdings sind Lothar gleich zwei Darstellungen gewidmet, deren zweite mitten in dem ihm zugeordneten Kapitularienteil steht (fol. 241r, vor BK 162).

Abb.: Cava de’ Tirreni, Biblioteca Statale del Monumento Nazionale Badia di Cava, 4, fol. 220v: Ludwig der Fromme als Gesetzgeber, Miniatur vor BK 134. (© Biblioteca Statale del Monumento Nazionale Badia di Cava)

Der Chigianus bietet an mehreren Stellen Rubriken, die sich im Cavensis nicht finden (z.B. bei BK 140, 67, 94), und die Details zu den Entstehungsumständen der jeweiligen Texte enthalten, die äußerst wertvolle Informationen für deren Einordnung liefern können. So suggeriert z.B. die Rubrik zu einem Kapitular Pippins von 787 (BK 94) mit dem Wortlaut In nomine domini incip. kap. de diversas iustititas secundum sceda domni Caroli genitoris nostri ein anderes Bild vom Gesetzgebungsprozess als die in fast der Hälfte aller tradierenden Handschriften überlieferte Rubrik Incipit capitulare quem Pippinus rex instituit cum suis iudicibus in Papia (vgl. Boretius 1897 S. 198 Z. 12f.). Die Entscheidung von Boretius, dem Editionstext die unikale Rubrik aus der Chigi-Handschrift voranzustellen, dürfte die Wahrnehmung des Textes in der Forschung entscheidend geprägt haben.
Besonders interessant sind einige der ebenfalls nur im Chigianus enthaltenen Rubriken mit Datierungen (bei BK 158, 162, 163) bzw. nachgestellte Datierungszeilen (bei BK 164 und 201), die im Kapitularienteil Lothars erscheinen. Immerhin entsprechen sie den zeitgenössischen Datierungsgepflogenheiten, etwa in der Verwendung der sogenannten ‚Vulgärepoche‘, einem Datierungsstil, der in italienischen Privaturkunden weit verbreitet war und als Epochenjahr Lothars 820 ansetzt (Mühlbacher 1877). Deshalb ist auszuschließen, dass sie erst bei der Abschrift um das Jahr 1000 hinzugefügt wurden.

Die Unterschiede zwischen den beiden Überlieferungen beschränken sich jedoch nicht auf die Gliederungsstruktur oder das Vorhandensein bzw. Fehlen von Rubriken. So hat Cava BK 95 (Karoli Magni capitulare Italicum von 787?) im Kapitularienteil Karls einsortiert, Chigi hingegen bei Pippin (siehe oben in der Übersicht). Am Beginn des Kapitularienteils Ludwigs des Frommen hat der Cavensis offenbar zwei Kapitel ausgelassen: Im Vergleich mit dem Chigianus fehlen hier BK 134 c. 1 und BK 135 c. 3. Letzteres, das die Ladung vor Gericht betrifft, steht in der Sammlung allerdings auch im Kapitularienteil Karls des Großen und ist in Chigi somit doppelt vorhanden. Es ist also gut vorstellbar, dass der Schreiber des Cavensis (oder von dessen Vorlage) BK 135 c. 3 weggelassen hat, um eine Doppelung zu vermeiden. Dieser Erklärungsansatz greift jedoch nicht bei BK 134 c. 1, das die Vorgehensweise bei widersprüchlichen Zeugenaussagen regelt. Zwar ist unter den Kapitularien Ludwigs des Frommen auch BK 139 in der Sammlung vertreten, dessen c. 10 sich weitgehend mit BK 134 c. 1 deckt; allerdings fehlt auch BK 139 c. 10 in Cava – während es in Chigi vorhanden ist. Außerdem wurde in der Cava-Handschrift ein eigenartiger Text zwischen die Einleitung und den Text des Capitulare Italicum Karls des Großen von 801 (BK 98) eingeschoben, der sich ansonsten nur noch fragmentarisch in einer anderen italienischen Handschrift erhalten hat (Paris lat. 4613; 10. Jh., Italien). Es handelt sich um eine predigtartige Ansprache, die in einem nicht näher zu bestimmenden Zusammenhang zu den Kapitularien Karls des Großen steht und von Thomas Martin Buck auf etwa 802 datiert wird (BK 121, dazu Buck 1997).

Das vermutlich letzte Stück der Sammlung, Lothars Kapitular von 832 (BK 201), ist zwar nur in der Chigi-Handschrift erhalten, aber es ist anzunehmen, dass es in Cava wegen des Blattverlustes nach fol. 248 verlorenging. Die danach folgenden Ergänzungen der Sammlung im Chigianus sind jedenfalls aus einer mit der Handschrift Sankt Paul im Lavanttal 4/1 verwandten Vorlage übernommen worden, welche BK 201 nicht tradiert; überdies sind die Ergänzungen chronologisch geordnet (beginnend mit dem Kapitular von Herstal in der Forma communis), so dass es unwahrscheinlich ist, dass Lothars Kapitular von 832 am Anfang dieser Ergänzungen stand. Es dürfte also tatsächlich das Ende der ursprünglichen Sammlung dargestellt haben.

Obwohl Cava insgesamt einen schlechten und teilweise sinnentstellenden Text bietet, hat die Handschrift doch an einigen Stellen einen besseren Text als der Chigianus (z. B. fehlt in Chigi der Schluss von BK 164 c. 7 wegen eines Augensprungs); zudem wurde der Text in der Chigi-Handschrift teilweise merklich redigiert (z.B. in BK 201 c. 13: quantum res exposcit] quantum res adsimilari possit Chigi). Boretius hat der Chigi-Handschrift jedoch vertraut – vermutlich wegen ihres guten Lateins – und sie bevorzugt für seine Editionen verwendet, mit den bereits angedeuteten Folgen für die Wahrnehmung der Texte in der Forschung.

Eine abschließende Bewertung der von den beiden Handschriften repräsentierten Sammlung steht noch aus; sie kann vernünftigerweise erst vorgenommen werden, wenn auch die neue Edition der Kapitularien Karls und Pippins weiter vorangeschritten ist. Es zeichnet sich jedoch bereits ab, dass die Hypothese von einer „bald nach 832 in Pavia entstandenen Sammlung“ einen irreführenden Eindruck von der Vertrauenswürdigkeit ihres Inhalts erweckt – der Weg der Sammlung von 832, dem Ausstellungsjahr des Capitulare Papiense und Terminus post quem für ihre Anlage, bis ins 11. Jahrhundert, aus dem ihre beiden einzigen erhaltenen Überlieferungszeugen stammen, dürfte alles andere als geradlinig verlaufen sein.

B. Mischke


Zur Handschriftenseite der Cava-Handschrift (Beschreibung nach Mordek und Transkription)
Zur Handschriftenseite der Chigi-Handschrift (Beschreibung nach Mordek und Transkription)


Literatur:

Mühlbacher 1877, S. 468-470
Boretius 1883
Boretius 1897
Eckhardt K 1962a
Bullough 1970
Gontrum 1993, S. 148-158
Mordek 1995, S. 98-111, 756-768
Mordek 1995a, S. 1012–1017
Buck 1997, S. 157-238
Pohl 2001, S. 130–136, 150
Tischler 2001, S. 469-473
Mordek 2005
Kaiser W 2007, S. 255-272
Zanichelli 2010
Glatthaar 2014, S. 28-41
Maskarinec 2019

Empfohlene Zitierweise
Britta Mischke, Sammlung des Monats März 2021: Cava und Chigi, in: Capitularia. Edition der fränkischen Herrschererlasse, bearb. von Karl Ubl und Mitarb., Köln 2014 ff. URL: https://capitularia.uni-koeln.de/blog/sammlung-des-monats-maerz-2021/ (abgerufen am 23.11.2024)