Capitularia - Edition der fränkischen Herrschererlasse

Kapitular des Monats Mai 2018: “Das Trierer Kapitular” (BK 182)

Die Kapitularien erlebten ab der Mitte des 16. Jahrhunderts eine kleine Renaissance, als nach und nach gleich mehrere Drucke von unterschiedlichen Herausgebern erschienen. Obwohl zu dieser Zeit die Bestimmungen der Karolinger zumindest theoretisch noch Gültigkeit beanspruchen konnten, begegnete Christoph Brower († 1617) ihnen schon mit historiographischem Interesse. Sein posthum gedrucktes Werk über die Geschichte der Stadt Trier (Annales Trevericorum…, Köln 1626) bietet nicht allein im Abschnitt über Ludwig den Frommen Zitate aus dessen Gesetzgebung, besondere Aufmerksamkeit widmete die Forschung einem Ludwig-Kapitel in althochdeutscher Übersetzung, das im Rahmen einer kleinen Sprachgeschichte seine Aufnahme in dieses Werk gefunden hat.

Das althochdeutsche Kapitel regelt einige Bedingungen bei der Übertragung von Gütern aus dem Besitz eines Laien sowohl an die Kirche als auch an Andere. Im Druck folgt einer volkssprachlichen Zeile in kursiv gesetzt eine lateinische in recte, so dass eine zeilenalternierende Form entsteht. Auf Grund von sprachwissenschaftlichen Analysen hat Tiefenbach (1975, S. 293 f., 305) die Übersetzung auf die Mitte des 10. Jahrhunderts datiert. Der Übersetzer wuchs am Südrand des Mittelfränkischen auf und könnte die Übertragung in Trier vorgenommen haben. Angesichts des engen Bezugs zu dieser Metropole wird in der Literatur sehr oft vom Trierer Kapitular gesprochen, auch wenn zuvor Boretius den etwas sperrigen Namen Hludowici capituli legibus addendi versio Francica (BK 182) wählte.

Browers Arbeitsvorlage sowie potenzielle weitere mittelalterliche Überlieferungsträger des altmittelfränkischen Textes sind heute verloren. Zuletzt hat Marquard Freher um 1606 wohl dieselbe Handschrift benutzt, die zuvor bereits Brower gebrauchte (vgl. dazu Christ 1937, S. 321), zu Baluzes Zeiten war sie aber bereits verschollen (Brief Schilters an Baluze 1682, vgl. Mordek 1995, S. 735 u. Schmitz G 1996, S. 368 Anm. 8). Der Druck von 1626 ist aber trotzdem nicht der letzte fassbare Textzeuge. Erhalten haben sich zum einen Teile des Autographen Browers, das gleichzeitig die Druckvorlage der Annales Trevericorum war, in der Handschrift Bonn, Universitätsbibliothek, 412 (97d, 1); zum anderen eine Reinschrift des ersten Entwurfs von fremder Hand in der Handschrift Trier, Stadtbibliothek, 1362a/110a. Der Trierer Kodex hat eine Fortsetzung in der Handschrift Bonn, Universitätsbibliothek, 413 (97d, 2) von derselben Hand. In dieser Version liegt das Werk also fast vollständig vor, und das Trierer Kapitular befindet sich im ersten Band auf foll. 33v–34r. Das Autograph enthält dagegen nur die Bücher V–XIII; mindestens ein Band dieser autorisierten Fassung ist also verloren, damit aber auch die direkte Druckvorlage des althochdeutschen Textes.

Knaus (1939, S. 182 f.) und Tiefenbach (1975, S. 280) sind noch von einem linearen Abhängigkeitsverhältnis aller erhaltenen Versionen ausgegangen: Der Autor habe einen Anonymus zur Abschrift seines Arbeitskonzeptes beauftragt oder es ihm sogar in die Feder diktiert. Diese erhaltene Kopie (Trier 1362a/110a u. Bonn 413) habe Brower nun verwendet, um weitere Korrekturen oder Änderungen an seinem Text vorzunehmen. Anschließend habe er selbst das Oeuvre noch einmal abgeschrieben (Bonn 412) und später weitere Korrekturen in das aktuelle Manuskript eingetragen. Dieses Exemplar diente schließlich dem Drucker als Setzvorlage.

Hehl (1987, S. 168) und Mordek (1995, S. 735) bestätigen zwar, dass die Handschrift Trier (und damit auch Bonn 413) die Reinschrift eines ersten Entwurfes und nicht die direkte Druckvorlage sei, aber beide Forscher schweigen letztlich über das Abhängigkeitsverhältnis der Trierer Handschrift zum Autograph in Bonn 412. Sie begründen ihre Entscheidung vermutlich auf dem Befund des kritischen Apparates. Nicht nur die Edition des Trierer Kapitulars (ed. Tiefenbach 1975, S. 283–286), sondern auch die des Briefes des päpstlichen Legaten Marinus vom Oktober 948 (ed. Hehl 1987, S. 168–170), der sowohl in der Trierer Handschrift als auch in Browers Autograph des Kodex Bonn 412 überliefert und darüber hinaus wie das Kapitular nur aus dem Druck bekannt ist, zeigen in ihren Varianten eher eine gleichgeordnete Wertigkeit beider Kopien. Hinzu kommt die Beobachtung, dass manche Korrekturen der Trierer Handschrift gar nicht im Autographen übernommen wurden und somit auch nicht im Druck erscheinen. Als ein Beispiel möge die Glosse zu ce bekerine betrachtet werden.

Brower verweist bei manchen Wörtern mit einem Asterisk auf den Seitenrand, auf dem er eine Variante der Vokabel ausgibt. Woher die Glossen stammen und wer sie wann und wo eingetragen hat, ist kaum zu ergründen. Grimm (1882, S. 422) vermutete, sie seien von einem Anderen in die Handschrift eingetragen worden. Steinmeyer (1916, S. 307) machte auf die unterschiedliche Lautung einiger Glossen gegenüber ihren Lemmata des Haupttextes aufmerksam. Tiefenbach (1975, S. 293) verortete daher die Herkunft der Glossen auf eine südlichere Region als den Bezugstext. Ob ein Leser des 10. Jahrhunderts die Varianten in der Vorlage notiert hat oder ob Brower sie um 1600 aus einer anderen Handschrift in sein Arbeitsmanuskript übernommen hat, ist nicht mehr zu eruieren. Allerdings schreibt die handschriftliche Version des Kodex Trier auf den Rand vor jeder Glosse noch das Wort Alij, was auf eine Parallelüberlieferung hindeuten könnte. Diese muss nicht zwingend volkssprachlich gewesen sein, denkbar wäre auch ein lateinischer Text mit althochdeutschen Glossen (vgl. Tiefenbach 1975, S. 293).

Im Druck steht nun zu den Wörtern ce bekerine auf dem Rand Cebeuvandelene; der Kopist des Trierer Kodex schreibt zunächst ebenso auf dem Rand Alij cebe[uvan]delen, eine andere Hand (vermutlich Brower selbst) hat die Marginalie jedoch mit großer Entschlossenheit durchgestrichen und darunter cenduvandelene (Proklise, lies: c‘endwandelene) notiert. Das vermeintliche Arbeitsexemplar Trier bietet also zu einem Wortfeld gleich drei althochdeutsche Wörter divergierender Provenienz. Sollte die Handschrift Trier nun die Vorlage zum Bonner Autographen gewesen sein, hätte Brower doch eher die Variante cenduvandelene bevorzugt übernommen. Derartige Beobachtungen ließen sich vermehren (vgl. auch Tiefenbach 1975, S. 278 f.). Ein weiteres Charakteristikum lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass eine serielle Abhängigkeit zwischen den beiden Fassungen vorliegt: Von 578 Folia der Trierer Abschrift sind nur die ersten 36 Folia korrigiert worden. Es erscheint nicht lebensnah, dass Brower eine Kopie seines Erstentwurfes abschreiben ließ, um diese Kopie anschließend noch einmal selbst abzuschreiben. Man würde an einer solchen vorläufigen Kopie zumindest umfangreiche Umarbeitungen erwarten, die eine erneute Kopie rechtfertigten. Faktisch enthält aber das Autograph der Handschrift Bonn mehr Korrekturen als die Handschrift aus Trier. Beide Handschriften müssen folglich Geschwister sein.

Abb.: Trier, StB, 1362a/110a, fol. 34r: Glosse zu ce bekerine (© trierer-handschriften.de).

Es stellt sich infolgedessen die Frage nach dem Sinn und Zweck einer parallelen Reinschrift eines solch umfangreichen Werkes wie der Annales Trevericorum, während Brower anscheinend noch an seinem Arbeitsexemplar gearbeitet hat. Brower gehörte der Societas Jesu an. In einem Brief des rheinischen Provinzial der Jesuiten Jakob Ernfelder an seinen Ordensgeneral Claudio Aquaviva vom 18. Januar 1591 erfahren wir, dass das Werk zu dieser Zeit fast fertig gewesen sei (vgl. Tiefenbach 1975, S. 274). Doch Aquaviva wünschte eine Zensur durch die Generalrevisoren in Rom und die Drucklegung verzögerte sich nun zwangsläufig. Ich halte es für plausibel, dass die Abschrift der Kodizes Trier und Bonn 413 für die Zensur durch die römischen Generalrevisoren hergestellt wurde. Ob die Handschriften je in Rom ankamen, oder ob vielleicht Jacob Masen, der sie später für seine erweiterte Neuauflage der Antiquitates et Annales Trevirenses (Lüttich 1670) benutzte, sie aus Rom zurückführte, ist unbekannt (vgl. zu Masen: Embach 2007).

Nachdem nun die Frage nach dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erhaltenen Arbeitsmaterialien Browers neu beurteilt wurde, soll anschließend Browers Vorlage in Augenschein genommen werden. Eine wichtige Randglosse enthält eine Provenienzangabe, deren Bezug nicht ganz klar aufscheint. In der Trierer Handschrift steht von erster Hand geschrieben: M.S. Lib. 4 Franc. legum c. 18. Eine Korrekturhand, die vermutlich Brower selbst war, ergänzte gleich darunter ex M.S. Bibliothecae primariae Eccles. Tiefenbach (1975, S. 277) war der Meinung, die Referenz müsse sich nicht zwingend auf den althochdeutschen Text beziehen, sie könne auch die Herkunft des lateinischen anzeigen (hier Verweis auf die Kapitulariensammlung des Ansegis von Fontenelle, IV, 18). Mordek (1995, S. 735) hingegen differenzierte: während die Randglosse der ersten Hand eindeutig auf das Lateinische ziele, müsse es offen bleiben, worauf sich die Randglosse des Korrektors beziehe. Eine Antwort könnte vielleicht der Vergleich mit dem Druck geben. Dort ist auf S. 35b zu lesen: Lib. 4. Franc. leg. c. 18 ex MS. bibliot. primariae ecclesiae. Demnach trug Brower also die zweite Information in der Trierer Handschrift nach, entweder weil der Schreiber sie übersah oder weil Brower sie später erst ergänzte. Die finale Lesung zielt aber auf ein Trierer Manuskript, das die Kapitulariensammlung des Ansegis enthielt. Es ist bemerkenswert, dass Brower eine Handschrift verwendete, obwohl Herold schon im Jahr 1557 den Ansegis druckte und die Ausgabe dazu noch dem Erzbischof von Trier Johann von der Leyen (1556–1567) widmete (vgl. Schmitz G 1996, S. 386). In Trier war also mit Sicherheit eine Druckausgabe des Ansegis greifbar.

Abb.: Trier, StB, 1362a/110a, fol. 33v und Brower 1626 S. 35b: Provenienzglosse (© trierer-handschriften.de).

In der Forschung wurde viel über den Umfang, die Sprache und das Aussehen von Browers Vorlage diskutiert. Aber gesicherte Aussagen lassen sich erst machen, wenn die verlorene Handschrift wieder aufgefunden würde. So ist nicht einmal nachweisbar, dass die verlorene Trierer Vorlagenhandschrift einen vollständigen Ansegis enthalten hat. Denkbar wäre auch eine Sammelhandschrift vermischten Inhalts mit Auszügen aus der Kapitulariensammlung. Die ältere Forschung ging noch von einem lateinischen Haupttext mit interlinearen Glossen in der Volkssprache aus (Müllenhoff/Scherer 1892, S. 364 u. Steinmeyer 1916, S. 307). Tiefenbach (1975, S. 277) glaubte an eine althochdeutsche Übersetzung ohne lateinisches Original; die Zusammenfügung sei erst durch Brower erfolgt. In Bezug auf den Umfang der Übersetzung zog die Forschung schon fast alle Möglichkeiten in Betracht: Es sei nur das eine Kapitel übersetzt, nicht das ganze Kapitular (Müllenhoff/Scherer 1892, S. 365; Steinmeyer 1916, S. 307; Christ 1937, S. 320); oder der Ansegis habe vollständig in Deutsch vorgelegen, jetzt sei aber nur noch ein Kapitel erhalten (Pertz 1858, S. 97; dagegen Schmitz G 1996, S. 368). Viel Gegenwind hat Pertz (1858, S. 97 f.) für seine Hypothese erhalten, das Trierer Kapitular und das ebenfalls in der Trierer Stadtbibliothek aufbewahrte Fragment der althochdeutschen Lex Salica wären ursprünglich zwei Teile einer Rechtshandschrift gewesen.

Von der Vorlage Browers nun zu der Vorlage des Übersetzers im 10. Jahrhundert. Zunächst ging man ganz selbstverständlich von einer Ansegis-Version als Grundlage der Übertragung ins Althochdeutsche aus, da die Kapitelzählung der Marginalie mit der Ansegis-Zählung übereinstimmt. Erst seit der Edition von Boretius (1883, S. 378–381) ist aufgefallen, dass einige Lesarten des altmittelfränkischen Textes nicht mit der Ansegis-Version harmonieren, sondern eher mit einer Einzelüberlieferung der Capitula legibus addenda (BK 139, c. 6, ed. Boretius 1883, S. 282) im Einklang zu stehen scheinen. Knaus (1939) machte zuerst auf die Handschrift Trier 1362a/110a aufmerksam und Tiefenbach (1975) verglich als erster die Versionen der Handschrift mit denen der Editionen. Der Korrektor der Handschrift Trier scheint durch die Streichung eines Nebensatzes den Ansegis-Text der Übersetzung anzugleichen. Für Tiefenbach (1975, S. 276 f.) stand nun fest, dass Ansegis nicht die Vorlage gewesen sein konnte. Mordek (1995, S. 735) ließ offen, welche Version als Vorlage gedient haben könnte, vermerkte aber, wenn die Diskrepanz zwischen der Übersetzung und dem Ansegis wahr sein sollte, dann ginge die zeilenalternierende Form Browers nicht aus der mittelalterlichen Vorlage hervor, sondern durch einen späteren Bearbeiter, wahrscheinlich Brower selbst, der wahrscheinlich auch die Angleichungen im Ansegis vorgenommen habe. Jüngst sichtete noch einmal G. Schmitz (1996, S. 369), der die Kapitulariensammlung des Ansegis neu edierte, die fraglichen Varianten, nun auf Basis des vollständig kritischen Ansegistextes. Er kam zu dem Schluss, dass es offen bleiben müsse, welche Version als Vorlage diente, da einerseits der Übersetzer die fehlenden Passagen einfach weggelassen haben konnte, andererseits aber auch Ansegis-Handschriften existierten, die die gleichen Lesarten aufweisen wie die der Übersetzung. Als einen „Transmissionsriemen“ möchte er den Ansegis aber nicht ausschließen, weil die Sammlung um die Mitte des 10. Jahrhunderts einfach leichter greifbar gewesen sei als eine Einzelüberlieferung des Kapitulars.

Ganz unterschiedlich fällt die Bewertung des Übertragungsgrundes aus. Kelle (1892, S. 131) und Ehrismann (²1932, S. 354) waren zunächst der Meinung, die Übersetzung wäre öffentlich in der Kirche verlesen worden. Steinmeyer (1916, S. 308) störte sich dagegen an der ungefälligen Sprache des volkssprachlichen Textes (Deutsch mit lateinischer Grammatik) und den zahlreichen Übersetzungsfehlern, es handele sich bei der Übertragung nur um „eine Privatübung ohne praktischen Zweck“. Tiefenbach (1975, S. 309) wiederum erkannte den praktischen Zweck darin, dass die Laien, die ihre Güter der Kirche übertragen wollten, die gesetzlichen Bestimmungen auch verstehen sollten. Die Übersetzung sollte helfen, „die zur Gültigkeit der Schenkung nötigen Formalitäten in der Volkssprache zu erläutern“. Schließlich betonte Schmitz (1996, S. 369) die seltene Gelegenheit, „daß wir hier ausnahmsweise einmal schriftlich fassen können, was sich sonst ausschließlich mündlich vollzog: Die Übersetzung von Rechtstexten in die Volkssprache.“ Der Zweck der Übersetzung hängt m. E. aber stark mit dem Aussehen und der Anlage der Originalhandschrift zusammen.

Es scheint mir am glaubwürdigsten, dass Brower eine lateinische Kapitulariensammlung des Ansegis mit interlinearen Glossen in altmittelfränkischer Sprache vorlag. Brower hätte dann lediglich die Glossen auf eine eigene Zeile gezogen und auf diese Weise die zeilenalternierende Form geschaffen. Die Provenienzmarginalie deutet auf nur eine Vorlagenhandschrift hin, die kaum einsprachig gewesen sein kann. Wäre sie nur volkssprachig gewesen, und hätte Brower den Ansegis z.B. aus dem Druck von Herold ergänzt, müsste die Zählung des althochdeutschen Kapitels nach Ansegis erfolgt sein, andernfalls wäre Brower kaum in der Lage gewesen, das Kapitel in fremder Sprache in den vier Büchern Ansegis aufzufinden. Die interlineare Form würde gut erklären, warum einzelne Worte und Phrasen unübersetzt blieben. Aus Platzmangel oder um Wiederholungen zu vermeiden, könnte der Glossator die entsprechende Übersetzung ausgelassen haben. Schließlich würde diese Form auch die Wort- und Satzstellung der Übersetzung erklären. Die Grammatik folgt phrasenweise dem lateinischen Text (vgl. Tiefenbach 1975, S. 305). Eine derartige Handschrift könnte als Privatübung gedient haben, zu Lehrzwecken für den Nachwuchs oder für eine Ad-hoc-Übersetzung für den Laien.

Semih Heinen


Zur Übersichtsseite mit weiteren Informationen zum Kapitular


Literatur:

Brower, Christoph, Annales Trevericorum…, Köln 1626, S. 35 f.; 2. u. erg. Aufl. durch Jacob Masen, Antiquitates et Annales Trevirenses…, Lüttich 1670, S. 26b–27a
Pertz 1858, S. 96–98
Die Werke Jacob Grimms. Bd. 6: Kleinere Schriften, nach der Ausgabe von Karl Müllenhoff und Eduard Ippel neu hg. v. Otfrid Ehrismann (Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. Werke. Abt. I, 6, 1882, ND 1991), S. 420–422
Boretius 1883, S. 378–381
Kelle, Johann Nepomuk, Geschichte der deutschen Litteratur von der ältesten Zeit bis zur Mitte des elften Jahrhunderts. Bd. 1, Berlin 1892, S. 131, 353
Müllenhoff/Scherer 1892, S. 363–365
Steinmeyer, Elias von (Hg.), Die kleineren althochdeutschen Sprachdenkmäler. (Berlin 1916) Nr. 40, S. 305–308
Ehrismann, Gustav, Geschichte der deutschen Literatur bis zum Ausgang des Mittelalters (Handbuch des deutschen Unterrichts VI, I: Die ahd. Literatur, 2. Aufl. München 1932), S. 353 f.
Christ 1937, S. 320 f.
Knaus, Hermann, Über die Urhandschrift von Browers Annales Trevirenses, in: Zentralblatt für Bibliothekswesen 56 (1939), S. 175–183
Tiefenbach 1975, S. 272–310
Hehl 1987, S. 168–170
Mordek 1995, S. 734–738
Schmitz G 1996, S. 368 f.
Embach, Michael, Der Jesuit Jakob Masen (1608–1681) als Geschichtsschreiber, in: Spee-Jahrbuch 14 (2007), S. 77–96

Empfohlene Zitierweise
Semih Heinen, Kapitular des Monats Mai 2018: “Das Trierer Kapitular” (BK 182), in: Capitularia. Edition der fränkischen Herrschererlasse, bearb. von Karl Ubl und Mitarb., Köln 2014 ff. URL: https://capitularia.uni-koeln.de/blog/kapitular-des-monats-mai-2018-das-trierer-kapitular-bk-182/ (abgerufen am 22.12.2024)