Gelegentlich erlauben es die erhaltenen Kapitularien-Handschriften, ihrem Schreiber bei der Konstituierung seines Textes über die Schulter zu blicken. Einen besonders anschaulichen Fall für umfangreiche Eingriffe in einen Text sogar noch während des Schreibprozesses selbst bietet die Handschrift München, BSB, Lat. 4460.
Diese mehrteilige Sammelhandschrift aus Süddeutschland enthält in ihrem ersten, noch aus dem 11. Jahrhundert stammenden Teil mit frühmittelalterlichen Rechtsquellen eine Kombination von Texten, die sich auch in zwei weiteren süddeutschen Handschriften des späten 10. Jahrhunderts findet (München, BSB, Lat. 3853 und Heiligenkreuz, SB, 217). Konkret handelt es sich dabei um den Prolog der Lex Baiuvariorum in der Fassung der H-Klasse, gefolgt von Titelverzeichnis und Text der Lex Alamannorum (Fassung der B-Klasse), gefolgt von den zu einem einzigen Abschnitt verschmolzenen sieben Zusatzkapiteln Karls des Großen zur Lex Baiuvariorum (BK 68), gefolgt von den ersten beiden Kapiteln der Capitula legi addita (BK 134) Ludwigs des Frommen.
Der letzte Text in dieser Reihe, BK 134, weist nun im Latinus 4460 zwei Besonderheiten gegenüber den anderen Handschriften auf:
Zum einen ist das Kapitular hier vollständig mit allen fünf Kapiteln enthalten, während die beiden verwandten Handschriften wie erwähnt nur die ersten zwei Kapitel enthalten. Dies könnte darauf hinweisen, dass in einer gemeinsamen Vorlage der drei Handschriften nach Anfertigung des Latinus 4460 die drei Schlusskapitel, evtl. durch Lagenverlust, abhanden kamen. Dann müsste allerdings die relative Datierung der drei Handschriften revidiert werden, denn bislang gilt der Latinus 4460 als die jüngste der drei, während der Latinus 3853 gemeinhin in die 2. Hälfte des 10. Jahrhunderts, und Heiligenkreuz 217 auf das Ende des 10. Jahrhunderts datiert wird.
Zum anderen finden sich (nur) im Latinus 4460 bei Kapitel 1, 4 und 5 von BK 134 Zusätze, die aus den wenig jüngeren Capitula legibus addenda (BK 139) Ludwigs des Frommen stammen. Diese Zusätze, den Kapiteln 10, 12 und 11 von BK 139 entnommen, sind nun auf jeweils unterschiedliche Art mit dem Text von BK 134 verbunden worden.
Im ersten Kapitel von BK 134 hatte Ludwig der Fromme 816 für den Fall, dass sich die Zeugen in einem Streitfall unter Beteiligung von mindestens einer kirchlichen Partei widersprachen, eine Klärung der Angelegenheit mittels Kreuzprobe vorgesehen. Später jedoch hatte er die Kreuzprobe generell verboten, und entsprechend eine abweichende Regelung im 10. Kapitel von BK 139 festgelegt. Der Schreiber des Latinus 4460 hat diesen Unterschied zwischen den ansonsten über weite Strecken wortgleichen Kapiteln erst bemerkt, als er den Text aus BK 134 bereits kopiert hatte. Wohl verunsichert darüber, welcher Fassung der Vorzug zu geben sei, ergänzte er nur die abweichende Passage aus BK 139 (ohne Kreuzprobe) auf dem linken Rand. Ob er dabei ein Minuskel-a, gefolgt von (gekürztem) vel, als Verweiszeichen einsetzte, damit den Text zugleich als alternative Fassung kennzeichnend, ist aufgrund des Beschnitts des linken Rands heute nicht mehr festzustellen.
Abb.: München, BSB, Lat. 4460, fol. 23v: alternative Fassung auf dem linken Rand (©Bayerische Staatsbibliothek)
Den in BK 139 am Schluss zusätzlich gebotenen Satz zur Heranziehung von Zeugen aus einer benachbarten, aber zu einer anderen Grafschaft gehörenden centena hingegen behandelte der Schreiber wie eine reguläre Textergänzung: am Ende des Kapitels setzte er ein Verweiszeichen aus drei Punkten, das er mutmaßlich vor dem auf dem unteren Rand nachgetragenen Satz wiederholte (wo es aber erneut aufgrund des Beschnitts nicht mehr nachweisbar ist).
Abb.: München, BSB, Lat. 4460, fol. 23v: Nachtrag mit Verweiszeichen (©Bayerische Staatsbibliothek)
Im nächsten Fall einer inhaltlichen Abweichung zweier in ihrem Wortbestand ähnlicher Kapitel (BK 134 c. 4 und BK 139 c. 12) war sich der Schreiber dann bereits sicher, dass die Fassung von BK 139 die ältere Fassung von BK 134 ersetzen sollte. Entsprechend begnügte er sich nicht damit, die Unterschiede als Alternativfassung anzubieten, sondern er korrigierte das von ihm schon fertig abgeschriebene Kapitel 4 mittels Tilgungen und Nachträgen so, dass es selbst bei inhaltlich belanglosen Abweichungen in den Formulierungen nun genau dem Wortlaut von BK 139 entsprach.
Abb.: München, BSB, Lat. 4460, fol. 24r: Tilgungen und Nachträge (©Bayerische Staatsbibliothek)
Alle diese Anpassungen führte der Schreiber aus, bevor er das fünfte und letzte Kapitel von BK 134 eintrug. Auch dieses Kapitel entspricht bei kleinsten Abweichungen wörtlich einem späteren Kapitel, nämlich c. 11 aus BK 139. Allerdings ist die Fassung von BK 139 am Ende um eine weitere Bestimmung zu an den Fiskus gelangtem Eigengut erweitert. Wie sich anhand der erwähnten Abweichungen (ein in BK 139 ergänztes illam, drei Änderungen von fisco regis in BK 134 zu fisco nostro in BK 139, eine Umstellung von possedeat zu possideat) zeigen lässt, kopierte der Schreiber in diesem Fall gleich den vollständigen Text von BK 139 und verwarf damit den Wortlaut seiner ursprünglichen Vorlage (BK 134).
Abb.: München, BSB, Lat. 4460, fol. 24v: Text mit zusätzlicher Bestimmung (©Bayerische Staatsbibliothek)
Damit handelt es sich bei der vermeintlichen Kopie des Kapitulars BK 134 im Latinus 4460 um einen komplizierten Hybridtext, der tatsächlich als Textzeuge für gleich zwei Kapitularien gelten kann. Bemerkenswert ist dabei auch, wie wichtig dem Kopisten die Präsentation eines Textes war, der inhaltlich korrekt war und die letztgültige Fassung enthielt. Nur im Fall der Kreuzprobe hatte er sich wohl außer Stande gesehen, zu entscheiden, welche der beiden Fassungen hier zu bevorzugen sei.
Der Kopist kann daher nicht nur als sehr aufmerksamer, sondern als im Schmitz’schen Sinne „intelligenter“ Schreiber gelten. Seine Besorgnis um Rechts-Sicherheit hat dazu geführt, dass wir heute einen schönen Beleg dafür haben, dass Sammelhandschriften bei aller Vorplanung noch bis zum letzten Federstrich kurzfristigen Änderungen offenstanden, jedenfalls dort, wo ein Kopist nicht bloß rein mechanisch einen Auftrag abarbeitete, sondern neben der Schreibarbeit auch für die Konzeption des zu kopierenden Textkorpus zuständig war.
S. Kaschke
Zur Handschriftenseite (Beschreibung nach Mordek und Transkription)
Literatur:
Halm 1894, S. 199
Mordek 1995, S. 158-172, 287-305 und 308-312
Schmitz 1991
Schmitz 1996, S. 104-106