Capitularia - Edition der fränkischen Herrschererlasse

Handschrift des Monats Januar 2017: Münster, Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen, msc. VII. 5201

„Allem Anfang wohnen Kapitularien inne“ – Betrachtet man die in der Handschrift Münster, Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen, msc. VII. 5201 versammelten Texte, ließe sich ein solcher Eindruck leicht gewinnen, zumindest in Bezug auf die Neugründung von Klöstern in Sachsen nach dessen Einverleibung in das Frankenreich.
Die Handschrift selbst ist mit hoher Wahrscheinlichkeit kurz nach 945 in Corvey entstanden. Darauf jedenfalls deutet ihr dritter Teil (p. 271-324) hin, der Abschriften von 24 Herrscherurkunden aus der Zeit von 823 bis 945 versammelt, die mit einer Ausnahme jeweils für das Kloster Corvey ausgestellt wurden.
Weniger aussagekräftig für die weiteren Entstehungsumstände ist der mittlere Teil (p. 61-270). Hier finden sich verschiedenste Texte zu geistlichen Belangen: Bußbücher, Material aus dem Komplex der pseudoisidorischen Fälschungen, Briefe des späteren Mainzer Erzbischofs Hrabanus Maurus sowie Auszüge von Konzilsbeschlüssen, möglicherweise einer Mainzer Sammlung entnommen, die Synoden zwischen 813 und 895 exzerpiert hatte.
Besonderes Interesse verdient nun der erste Teil der Handschrift (p. 5-60). Unter dessen sechs Rechtstexten befinden sich einerseits drei weit verbreitete Kapitularien Ludwigs des Frommen aus den Jahren 818/819 (BK 139-141), andererseits die nur hier überlieferte Lex Thuringorum (ca. 802/803), die lediglich in einer weiteren Handschrift überlieferte Lex Saxonum (ca. 802/803) sowie das gleichfalls nur in einer weiteren Handschrift überlieferte Capitulare Saxonicum Karls des Großen von 797 (BK 27).

Abb.: Münster, Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen, msc. VII. 5201, p. 5: „Es beginnt das Rechtsbuch der Sachsen“ – „INCIPIT LIBER LEGIS SAXONVM“ (©Landesarchiv NRW)

Deutlich zeigt sich ein inhaltlicher Schwerpunkt auf Sachsen, was bei einer im sächsischen Corvey entstandenen Handschrift natürlich zunächst nicht verwundert. Die geographische Lage des Klosters nahe dem sächsisch-thüringischen Grenzraum erklärt wohl auch das Interesse an dem Recht der Thüringer, und nicht nur an dem der drei sächsischen Kerngebiete.

Abb.: Münster, Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen, msc. VII. 5201, p. 28 (BK 27, Prolog): „simulque congregatis saxonibus de diuersis pagis / tam de uuesterfalis et angariis quam de / osterfalis omnes unianimiter consen/serunt“ – „ebenso stimmten die Sachsen einmütig zu, die zusammengeströmt waren aus den verschiedenen Gauen, sowohl von Westfalen und Engern wie von Ostfalen“ (©Landesarchiv NRW)

Was jedoch zu denken gibt, ist die Beobachtung, dass im Gegensatz zu den beiden anderen Teilen der Handschrift hier kein Text enthalten ist, der nach 819 entstanden ist. Es hat somit den Eindruck, als habe sich hier ein bereits um 820 zusammengestelltes Dossier an Rechtstexten erhalten, das die um 945 arbeitenden Schreiber der Handschrift schlicht in Gänze kopierten. Ein möglicher Anlass für diese Zusammenstellung ist schnell gefunden – die Gründung des Klosters Corvey im Jahre 822.
Denn wer wenn nicht ein sächsischer Empfänger konnte um diese Zeit Bedarf daran haben, eine Zusammenstellung des jüngsten speziell für Sachsen erlassenen Kapitulars sowie der Volksrechte von Sachsen und Thüringern zu erhalten? Wer wenn nicht eine neubegründete Institution ohne ältere Bibliothek konnte als Erstausstattung für Rechtsfragen zunächst die neueste, umfangreiche Kapitulariengesetzgebung von 818/819 brauchen? Und wer wenn nicht ein Kloster würde dabei am ehesten auf das erste größere Stück dieser Gesetzgebung von 818/819, das vor allem Bestimmungen zur bischöflichen Amtsführung enthaltende BK 138, verzichten?
Ein Rätsel der Handschrift muss jedoch vorerst weiter ungelöst bleiben. In der Überschrift zu BK 141, dem letzten Kapitular des Dossiers, sind die Namen zweier Personen erwähnt: Albuin und Wigbald. Bei ihnen dürfte es sich um die beiden Missi handeln, für deren Amtsbezirk das Exemplar, welches hier als Kopiervorlage gedient hat, ursprünglich bestimmt war.

Abb.: Münster, Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen, msc. VII. 5201, p. 53 (Rubrik zu BK 141): „HĘC SVNT CAPITVLA PRECIPVE AD LEGATIONEM / MISSORVM PERTINENTIA OB MEMORIĘ CAVSAM DE QVIBVS AGERE DEBENT / ALBVVIN ET · ET VVICBALD“ – „Dies sind die Kapitel inbesondere die Gesandtschaft der Missi betreffend, zur Erinnerung, womit sie sich befassen sollen Albuin und und Wigbald“ (©Landesarchiv NRW)

Albuin und Wigbald werden wohl kaum die für Corvey zuständigen Missi gewesen sein, denn Corvey war zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abfassung und Verbreitung der betreffenden Kapitularien ja noch gar nicht gegründet. Da in einem am Hof aufbewahrten Exemplar wiederum kaum die Namen der Missi für eine einzelne Region eingetragen gewesen sein dürften, ließe sich vorsichtig vermuten, es könnte sich um die für Corbie zuständigen Missi handeln, war die Gründung Corveys doch maßgeblich von Abt Adalhard von Corbie betrieben und die neue Bibliothek in Corvey dementsprechend u.a. mit Buchgeschenken aus Corbie ausgestattet worden.
Eine eindeutige Identifizierung ist bislang jedoch nicht möglich. Weder ein zu 825 belegter Abt Albuin von St. Calais, noch der in einem Diplom Ludwigs des Frommen erwähnte Wigbald, Graf im Werngau, noch ein 842 in der Bertoldsbaar amtierender Graf Alboin, noch der lediglich als „Albuinus abbas“ bezeichnete Teilnehmer des großen Reformkonzils in Mainz 829 – der weder mit dem Abt von St. Calais noch mit dem zuletzt 784 erwähnten Abt von Mattsee identisch sein dürfte – können als Überbringer des „Starterpakets“ für Corvey so recht wahrscheinlich gemacht – aber eben auch nicht zwingend ausgeschlossen werden.

S. Kaschke


Zur Handschriftenseite (Beschreibung nach Mordek und Transkription)


Literatur:

Werminghoff 1908, S. 604
Theuerkauf 1968, S. 67-86
Mordek 1995, S. 378-386
Warnecke 1999
Bigott 2002, S. 27-28
Glansdorff 2011, S. 70-71, 159
Kölzer 2016, S. 538, 600

Empfohlene Zitierweise
Sören Kaschke, Handschrift des Monats Januar 2017: Münster, Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen, msc. VII. 5201, in: Capitularia. Edition der fränkischen Herrschererlasse, bearb. von Karl Ubl und Mitarb., Köln 2014 ff. URL: https://capitularia.uni-koeln.de/blog/handschrift-des-monats-januar-2017/ (abgerufen am 05.11.2024)