Capitularia - Edition der fränkischen Herrschererlasse

Handschrift des Monats Dezember 2020: Paris, Bibliothèque Nationale, nouv. acq. Lat. 204

Die Pariser Handschrift (Sigle P28) hat für die Edition der Kapitularien Ludwigs des Frommen einen großen Wert. Sie überliefert eine einzigartige Rubrik zu den Capitula legibus addenda von 818/819 (BK 139), in der zu lesen ist, dass Ludwig der Fromme die Kapitel im fünften Jahr seiner Herrschaft auf einer Versammlung in Aachen promulgierte, der Lex Salica hinzufügen ließ und später auf einer weiteren Versammlung in Diedenhofen die Kapitel allen noch einmal als „lex“ einschärfte (fol. 20v).

Abb.: Paris, Bibliothèque Nationale, nouv. acq. Lat. 204, fol. 20v (©Gallica)

Diese Nachricht verdient unser Vertrauen, weil die Handschrift wohl noch in der Zeit Ludwigs des Frommen geschrieben wurde. Bernhard Bischoff ordnete die Schrift dem Skriptorium von Tours zu und datierte sie in die Zeit zwischen 818/819 und ca. 850 [Bischoff 2014, S. 234: „IX. Jh.,1./(2.) Viertel (post A.D. 818/819?)“]. Auch der Inhalt macht eine Entstehung in der Zeit Ludwigs des Frommen wahrscheinlich, weil die Kapitularien in die Überlieferung von fünf Rechtsbüchern eingebettet sind, die das gesamte Frankenreich in der Zeit Kaiser Ludwigs abbilden (Mordek 1995, S. 621-624). Nach der Teilung von Verdun hätte die Anlage einer Handschrift, die bayerisches, alemannisches, fränkisches, burgundisches und römisches Recht vereint, nicht mehr der politischen Realität entsprochen.
Die Handschrift gehört damit zu einer großen Anzahl von Rechtsbüchern, die im zweiten Viertel des 9. Jahrhunderts entstanden sind und den imperialen Charakter des Frankenreichs widerspiegeln (Ubl 2017, S. 234). Neue Forschungen zur Überlieferung der römischrechtlichen Epitome Aegidii zeigen eine enge Verbindung mit einer spezifischen Gruppe dieser imperialen Rechtsbücher: Paris, Bibliothèque Nationale, Lat. 4418, Sankt Paul im Lavanttal, Stiftsbibliothek, 4/1, Vatikan, Biblioteca Apostolica Vaticana, Reg. Lat. 991 und Paris, Bibliothèque Nationale, Lat. 4633 [weitere Teile in London, British Library, Egerton 2832 und 269]) (Trump 2021, S. 134). Neben der Epitome ist in allen fünf Handschriften die K-Fassung der Lex Salica enthalten. Mit Ausnahme des Reginensis überliefert diese Gruppe auch eine textverwandte Form der Lex Burgundionum, wie bereits Ludwig Rudolf von Salis feststellte (Salis 1892, S. 18). Für die Lex Ribuaria sowie das alemannische und bayerische Rechtsbuch gehören diese Handschriften zum Teil ebenso zu verwandten Überlieferungsgruppen (Eckhardt K 1966a, S. 17; Beyerle 1954, S. 38 und 46; Krusch 1924, S. 40). Auch wenn die problematische Editionslage der Leges nicht erlaubt, zu einer abschließenden Bewertung der Querverbindungen zu gelangen, zeichnet sich doch deutlich eine konzertierte, aber regional diversifizierte Anstrengung in der Kompilation von gesamtfränkischen Rechtsbüchern ab. Weitere Forschungen zu den Leges sind notwendig, um diesen Prozess präziser zu fassen.

Neben den Leges und der Gesetzgebung von 818/819 überliefert die Pariser Handschrift noch drei Kapitularien aus den frühen 820er Jahren (BK 143, BK 144, BK 145). Diese Erlasse sind sonst nur in dem berühmten Tachygraphencodex Paris, Bibliothèque Nationale, Lat. 2718 (Sigle P4) erhalten, der ebenfalls aus der Schreibschule von Tours stammt und vor allem theologische Traktate sowie die Formulae imperiales aus der Kanzlei Ludwigs des Frommen überliefert (Mordek 1995, S. 422-430). Nach Patt (2016) handelt es sich um ein ca. 830 entstandenes Handexemplar eines Mitglieds der Kanzlei. Eine enge Beziehung der beiden Handschriften wurde deshalb schon häufig angenommen. Die in Vorbereitung befindliche Edition der Kapitularien bestätigt in den Varianten die enge Verwandtschaft der beiden Überlieferungen. Wie die oben erwähnte Rubrik zeigt, nahm sich der Schreiber von Paris, Bibliothèque Nationale, nouv. acq. Lat. 204 (oder der Schreiber der Vorlage) jedoch mehr Freiheiten und ergänzte die vorhandene Überschrift um wichtige Informationen zur Entstehung und Verbreitung des Kapitulars. Auch an anderen Stellen fügte der Schreiber mitunter erklärende Worte ein oder versuchte Fehler in der Überlieferung auszubessern. Besonders deutlich lässt sich dies bei c. 1 von BK 143 erkennen, das in unterschiedlicher Form an zwei Stellen des Tachygraphencodex‘ überliefert ist (fol. 73r und fol. 110r). Die erste Überlieferung [P4(1)] hat an zwei Stellen die richtige Lesart, die in der zweiten [P4(2)] verdorben ist. P28 geht auf dieselbe verdorbene Textfassung zurück wie P4(2), hat diese aber verbessert:

P4(1): Et ubi emptor cuiuslibet utitur herba aut lignis …] Et ubi emit cuiuslibet ut iter agens herba aut lignis P4(2), Et ubi emit quislibet iter agens herba aut lignas P28

P4(1): … agat iuxta estimationem usus] agat iuxta extimationem huius P4(2), agat iuxta aestimationem illius rei P28

Es kann somit ausgeschlossen werden, dass P4(2) aus P28 abgeschrieben ist. Doch wie sieht es mit der Annahme eines umgekehrten Verhältnisses aus? Kann es sein, dass der Schreiber von P28 den Tachygraphencodex vorliegen hatte, wie Patt (2016, S. 89) annimmt? Auf den ersten Blick ist dies wenig naheliegend, da P4 durch die Nutzung der Kurzschrift, die chaotische Abfolge der Texte und die Funktion als persönliches Handbuch kaum als Vorlage für Abschriften in Frage kommt und vielmehr als Sackgasse der Überlieferung erscheint. Gleichwohl ist diese Frage auf der Grundlage der Kapitularien aus verschiedenen Gründen nicht definitiv zu beantworten. P4 bietet für die Gesetzgebung von 818/819 eine fast fehlerfreie Abschrift des Originals, ganz ohne Auslassungen oder Zeilensprünge. Gerade solche Lücken wären aber die klarsten Indizien für eine Unabhängigkeit von P28, wenn sie darin nicht vorkämen. Die wenigen Fehler von P4 hätten durchaus selbständig vom Schreiber von P28 korrigiert werden können, bei dem es sich um einen „intelligenten“ Kopisten handelt, der vor kleineren Verbesserungen nicht zurückschreckte. Hinzu kommt, dass P28 zwei Kapitularien nur in fragmentarischer Form überliefert (BK 139 und BK 141) und dass daher die Textmasse für einen Vergleich nicht übermäßig groß ist.
Aus diesem Dilemma hilft ein anderer Text, der in beiden Handschriften überliefert ist: die Nr. 15 der Formulae imperiales. Während P4 als Unikat die gesamten Formulae imperiales tradiert, ist in P28 nur dieses Stück zwischen der Lex Burgundionum und der Epitome Aegidii überliefert (fol. 77r). Zeumer kannte diese Handschrift nicht und bietet daher in seiner Edition nur die Fassung von P4.

Abb.: Paris, Bibliothèque Nationale, nouv. acq. Lat. 204, fol. 77r (©Gallica)

Die Bewertung wird durch zwei Glücksfälle der Überlieferung erleichtert: Wir besitzen sowohl die originale Urkunde, auf der die Formel beruht (D LdF 205), als auch einen Herrschererlass, der unter wörtlicher Verwendung der Formel um 828/829 am Hof des Kaisers konzipiert wurde (Nr. 47 der Neuedition; Patzold 2014).
Bei einem Textvergleich ist schnell erkennbar, dass P28 und das Kapitular gemeinsame Varianten teilen, die das Verständnis erschweren und als Fehler gegenüber der Originalurkunde zu werten sind:

D LdF 205 nullo munitione cinguntur
Form. imp. 15 (P4) nullo munitione cinguntur
Form. imp. 15 (P28) nullo modo amonitione cinguntur
Kapitular Nr. 47 nullo modo a munitione cinguntur

 

D LdF 205 cetera omnia … extra immunitatem esse
Form. imp. 15 (P4) cetera omnia … extra inmunitatem esse
Form. imp. 15 (P28) cetera quoque … extra immunitatem esse
Kapitular Nr. 47 cetera quoque … extra inmunitatem esse

In anderen Fällen bewahrt jedoch nicht P4, sondern P28 gemeinsam mit dem Kapitular die Lesart der Urkunde:

D LdF 205 casu, sicut fieri solet
Form. imp. 15 (P4) sicut fieri solet
Form. imp. 15 (P28) casu, sicut fieri solet
Kapitular Nr. 47 casu, sicut fieri solet

 

D LdF 205 ad ius cuiuslibet monasterii
Form. imp. 15 (P4) ad eiusdem monasterii
Form. imp. 15 (P28) ad ius eiusdem monasterii
Kapitular Nr. 47 ad ius earundem ecclesiarum vel monasteriorum

In beiden Fällen wird die Lücke von P4 in P28 und im Kapitular durch das richtige Wort aus dem Original gefüllt. Vor allem beim ersten Beispiel wird man dies selbst einem intelligenten Schreiber nicht zutrauen, da das Wort „casu“ für das Verständnis des Satzes nicht notwendig ist. Zeumer hat es in seiner Edition von P4 nicht ergänzt. Zwei weitere Beispiele zeigen die Übereinstimmung von P28 mit dem Original bei indifferenten Varianten.

D LdF 205 tam a iunioribus vestris quam ab aliis hominibus
Form. imp. 15 (P4) tam a iunioribus vestris quam et ab aliis hominibus
Form. imp. 15 (P28) tam a iunioribus vestris quam ab aliis hominibus
Kapitular Nr. 47 [fehlt]

 

D LdF 205 domos et villas
Form. imp. 15 (P4) domos ac villas
Form. imp. 15 (P28) domus et villas
Kapitular Nr. 47 domus et villas

 

Aus diesem Befund lassen sich drei Schlüsse ziehen: Erstens handelt es sich bei den beiden Überlieferungen von Formulae imperiales 15 um Schwesterhandschriften. P28 steht teilweise näher zum Original und kann daher nicht aus P4 abgeschrieben sein. Das gleiche wird man daher für die Kapitularien annehmen müssen. Zweitens können damit die Lesarten in der relativ breiten Überlieferung des Kapitulars Nr. 47 besser beurteilt werden, weil nicht P4, sondern eine Handschrift in der Art von P28 als Vorlage gedient hat. Am wichtigsten ist jedoch die dritte Schlussfolgerung: P4 war nicht das Original der Formulae imperiales, wie vom Herausgeber Zeumer und jüngst von Sarah Patt angenommen wurde. Wenn es zumindest eine weitere Handschrift der Formulae imperiales gab, die sowohl P4 als auch P28 vorlag, kann die Erklärung ihrer Entstehung als „sukzessiv entstandenes Handbuch“, das „ein Notar für seine ganz persönlichen Zwecke angelegt hat“ (Patt 2016, S. 189), nicht mehr Gültigkeit beanspruchen. Wozu dienten aber die Formulae imperiales sonst? Überlegungen zu dieser Frage sollen an einem anderen Ort publiziert werden.

Karl Ubl


Zur Handschriftenseite (Beschreibung nach Mordek und Transkription)


Literatur:

Salis 1892
Krusch 1924
Beyerle 1954
Eckhardt K 1966a
Mordek 1995
Bischoff 2014
Patzold 2014
Patt S 2016
Ubl 2017
Trump 2021

Empfohlene Zitierweise
Karl Ubl, Handschrift des Monats Dezember 2020: Paris, Bibliothèque Nationale, nouv. acq. Lat. 204, in: Capitularia. Edition der fränkischen Herrschererlasse, bearb. von Karl Ubl und Mitarb., Köln 2014 ff. URL: https://capitularia.uni-koeln.de/blog/handschrift-des-monats-dezember-2020/ (abgerufen am 05.11.2024)