Die heute in der Forschungsbibliothek in Gotha aufbewahrte Handschrift ist wohl um die Jahrtausendwende (Hoffmann 1986, S. 239) in Mainz entstanden und bietet eine der „bedeutendsten Rechtskompilationen des Frühmittelalters“ (Mordek 1995, S. 131), die Kapitularien und Leges vereint. Der großformatige, 397 foll. umfassende Codex ist in vier Teile gegliedert und überliefert unter anderem die Kapitulariensammlung des Ansegis und Benedictus Levita (Teil I), eine Kompilation römischen Rechts in Form der Lex Romana Visigothorum (Teil III), den Liber legum des Lupus von Ferrières (Teil II und teilweise IV) sowie einige Kapitularien Ludwigs des Frommen und Ludwigs II. (Teil IV). Beachtung gefunden hat die Gothaer Handschrift in der Forschung bisher vor allem wegen ihrer Herrscherabbildungen. Denn zu Beginn der Kapitulariensammlung des Ansegis auf fol. 2v ist auf einer rotbraunen Federzeichnung der Gesetzgeber als thronender Herrscher mit Krone und Zepter zu erkennen, der nach Vorbild der ottonischen Herrscherbilder (Mütherich 1994, S. 82) links und rechts von zwei Bischöfen flankiert ist und ein Buch auf dem rechten Knie hält. Das Bildmotiv „Herrscher und Bischof mit Buch“ symbolisiert in karolingischer Zeit die enge Verbindung von Staat und Kirche, wie Mordek betont. Wiederum in karolingischer Tradition steht die unvollendete Federzeichnung auf dem oberen linken Viertel von fol. 149v (zu Beginn der Lex Salica), wo zwei gekrönte salische Gesetzgeber mit Richterstab und Schwert dargestellt sind, die meist als Karl der Große und Pippin gedeutet wurden (vgl. dazu die Abbildungen bei Mordek 1995a, Taf. XXIII-XXIV).
Spannend ist die Gothaer Handschrift aber auch noch unter einem ganz anderen Gesichtspunkt, nämlich unter dem Aspekt eines reflektierten (Ab-)Schreib- beziehungsweise Korrekturprozesses. Gerhard Schmitz weist darauf hin, dass der Mainzer Schreiber im vierten Teil der Gothaer Handschrift im Anschluss an den Edictus Langobardorum die Capitula legibus addenda Ludwigs des Frommen von 818/19 (BK 139) und dann denselben Text im Rahmen der Collectio des Ansegis abzuschreiben hatte. Da er die inhaltliche Wiederholung bemerkte, hat er am Rand der Kapitularien die jeweiligen Kapitelzahlen des Ansegis eingefügt und an den entsprechenden Stellen einen etwa wie folgt lautenden Vermerk angebracht, durch den er sich die anstrengende Abschrift der Ansegis-Passage ersparte: Hic desunt capitula que supra scripta / habentur a triginta quatuor cap(itula) us/que ad septuaginta ubi simile huic / signum require. (Hier fehlen die Kapitel, die wir oben abgeschrieben haben, von Kapitel 34 bis 70, wo sich ein diesem ähnliches Zeichen findet.)
Abb. Forschungsbibliothek Gotha der Universität Erfurt, Memb. I 84, fol. 382r (CC BY-SA 4.0).
Ein ähnlicher Vermerk findet sich auch auf foll. 385v und 396r.
Auch beim inhaltlichen Textvergleich fällt auf, dass dem Schreiber bei der Abschrift sowohl die Kapitularien von 818/19 als auch die Collectio des Ansegis vorgelegen haben müssen.
Denn er liefert uns zwar die Kapitelzählung nach Ansegis, aber auch die Überschriften zu den einzelnen Kapiteln, die bei Ansegis hingegen fehlen. Beim Capitulare ecclesiasticum (BK 138) folgt er wiederum größtenteils dem Text des Ansegis und übernimmt auch dessen Fehler, es Karl dem Großen und nicht Ludwig dem Frommen zuzuschreiben: HEC CAPITULA DOMNUS KAROLUS QUI HOC REGNUM SIBIMET SUBDIDIT PROPRIĘ … Danach fährt er mit der Inscriptio des Capitulare ecclesiasticum fort.
Vor allem auf den foll. 376r-380r, die BK 138, 140 und 141 beinhalten, wurde die Gothaer Handschrift auch noch einem intensiven Korrekturdurchlauf unterzogen. Der spätere Korrektor hat zahlreiche Änderungen in deutlich dunklerer Tinte am Text der Handschrift vorgenommen. Diese Änderungen sind ganz unterschiedlichen Charakters: unter anderem betreffen sie die Interpunktion des Textes; hier fügt der Korrektor zahlreiche, nicht immer sinnvolle Punkte im Mittelband ein oder ergänzt durch einen Schrägstrich den einfachen punctus zum punctus elevatus. Außerdem fährt er Buchstaben – mit Vorliebe die ct-Ligatur – nach, fügt fehlende Buchstaben ein, ergänzt Kürzungsstriche oder die e-caudata und korrigiert zahlreiche kleinere Fehler des Schreibers, z. B. auf fol. 378va, Z. 29 quoram zu coram. Mehrfach ergänzte der Korrektor auch den spiritus asper für h, wie in der insularen Schrift üblich sowie Verbindungsbögen auf der Zeile zwischen zwei Wörtern beziehungsweise Wortbestandteilen.
Abb. Forschungsbibliothek Gotha der Universität Erfurt, Memb. I 84, fol. 379r (CC BY-SA 4.0).
Bei der Durchsicht der Handschrift lässt sich insgesamt feststellen, dass der Schreiber selbst eher durch Unterstreichen, Expungieren und Darüberschreiben fehlerhafte Worte korrigiert hat, während sich die Hand des Korrektors eher durch Rasuren und die dunklere Tinte auszeichnet. Da bei den radierten Stellen oft Lücken entstehen, wird hier deutlich, dass diese erst nach der Fertigstellung der Abschrift erfolgt sein müssen.
Auf fol. 379v schreibt der Korrektor ein Minuskel-d in Texttinte als Enklave in die rotgefärbte D-Initiale ein. Wahrscheinlich wollte er damit verdeutlichen, dass der Text von BK 138 c. 26 De puellis tempore uelentur weiterlief und inhaltlich bei de uirginibus uelandis … kein Absatz zu setzen sei. Denn beide Abschnitte gehören inhaltlich eng zusammen (mit „Item“ eingeleitetes Zitat) und es handelt sich nicht, wie hier durch den neuen Absatz und die Initiale suggeriert, um zwei separate Kapitel. Dieses inhaltliche Missverständnis wurde vom Korrektor bemerkt und durch das eingeschriebene Minuskel-d revidiert.
Abb. Forschungsbibliothek Gotha der Universität Erfurt, Memb. I 84, fol. 379v (CC BY-SA 4.0).
Der Korrektor scheint die Gothaer Handschrift also sorgfältig überarbeitet zu haben und konnte dadurch zahlreiche inhaltliche wie formale Fehler ausbessern. Dabei fiel ihm auch auf, dass in der Inscriptio von BK 139 Incipiunt capitula domni hludouuicii imperatoris stehen müsse und nicht Incipit capitula domni hludouuicii impresbiteris, wie der Schreiber irrtümlicherweise in roter Minuskel geschrieben hatte.
Abb. Forschungsbibliothek Gotha der Universität Erfurt, Memb. I 84, fol. 380r (CC BY-SA 4.0). Am linken Rand lässt sich die Kapitelzählung nach Ansegis erkennen. Am rechten Rand hingegen ein mit Blei angebrachter, wohl späterer Vermerk auf Ansegis (IV, 13).
Die Kompilation des Textes dieser Handschrift lässt darauf schließen, dass der Schreiber seinen Arbeitsauftrag nicht stupide ausgeführt, sondern durchaus mitgedacht hat, wodurch ein Mischprodukt aus Ansegis und den Kapitularien von 818/19 entstanden ist. Trotzdem unterliefen ihm zahlreiche inhaltliche Ungenauigkeiten, die dem späteren Korrektor, der die Handschrift akribisch durchgearbeitet hat, größtenteils aufgefallen sind. Durch seine Verbesserungen trug er zwar im Sinne der karolingischen Reformer zur Korrektheit des Textes bei, transformierte jedoch aber auch die ursprüngliche Gestalt der Handschrift.
J. Becker
Zur Handschriftenseite (Beschreibung nach Mordek und Transkription)
Literatur:
Bischoff 2009, S. 118
Bühler A 1986, S. 344-345
Hoffmann 1986, S. 238-239
Mordek 1995, S. 131-149
Mordek 1995a, S. 1030-1032
Mütherich 1994, S. 81-82
Schmitz G 1991, S. 90-91
Schmitz G 1996, S. 87-91