Capitularia - Edition der fränkischen Herrschererlasse

Handschrift des Monats März 2016: Bonn, ULB, S 402

Das Erscheinen des neuen Katalogs der mittelalterlichen Handschriften der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn im Dezember 2015 (Geiß) ist ein willkommener Anlass, um die einzige Bonner Kapitularienhandschrift (S 402; alte Signaturen: S 96a; P. 181) vorzustellen. Der Codex, der historiographische Schriften und Rechtstexte aus fränkischer und karolingischer Zeit enthält, ist eines der Glanzlichter dieser vergleichsweise noch recht jungen Handschriftensammlung.

Als die Sammelhandschrift 1818, im Gründungsjahr der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität, nach Bonn gelangte, verfügte man dort noch über keine nennenswerten Buchbestände, aus denen eine Universitätsbibliothek hätte erwachsen können. Die Bestände der Vorgängerinstitution – der vom Kölner Kurfürsten Maximilian Friedrich von Königsegg-Rothenfels 1777 gegründeten „Maxischen Akademie“, welche 1786 durch kaiserliches Patent zur Universität umgewandelt wurde – waren aus Angst vor den ins Rheinland eindringenden Franzosen 1794 verlegt und schließlich 1808 in Hamburg auktioniert worden. Durch eine Verfügung des preußischen Kabinetts war Bonn jedoch am 26. Mai 1818 als neuer Standort einer Landesbibliothek für die Rheinprovinz erkoren worden. Nun galt es, diesem Anspruch in relativ kurzer Zeit gerecht zu werden. Wurde der Grundstock der neuen Bibliothek noch im selben Jahr durch die Akquise zweier großer sowie mehrerer kleinerer Privatsammlungen gelegt, so zählt unsere Kapitularienhandschrift zu den ca. 6000 Bänden, welche – wie etwa auch die Zepter der Universität als weitere Rechtssymbole – aus dem Bestand der kurz zuvor aufgelösten alten Duisburger Universität stammten. Dorthin war die Handschrift erst kurz zuvor, nämlich 1799 oder 1801, als Stiftung des Theologen Johann Peter Berg gelangt. Berg, der seit 1763 eine Professur für Kirchengeschichte und orientalische Sprachen in Duisburg innehatte, wurde die Handschrift um 1775 vom Prediger Richter, welcher im nur 50 Kilometer von Duisburg entfernten Rees beheimatet war, geschenkt. Glossierungen aus der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts weisen zudem darauf hin, dass sich die Handschrift schon länger in gelehrtem (protestantischen?) Privatbesitz in Nordwestdeutschland (Westfalen und Rhein-Weser-Bereich) befunden hat. Noch bis ins 15. / 16. Jahrhundert scheint sie jedoch in kirchlichem Besitz gewesen zu sein, wie sich aus einem Vermerk auf der Innenseite des vorderen Einbanddeckels ableiten lässt.

Die Entstehung des Codex wird aufgrund paläographischer und ornamentaler Kriterien im letzten Drittel des 12. Jahrhunderts (Dolezalek u. Eckhardt: 11./12. Jhdt; Boretius u. Kéry: 12. Jhdt.; Köbler u. Tischler: 3. od. 4. Viertel 12. Jhdt., Niederrhein) im Rhein-Maas-Gebiet (Tremp: Rheinland?) lokalisiert.

Der einfach gehaltene Band ist mit brauner Tinte in frühgotischer Minuskel verfasst. Auch Rubrizierungen sowie einige rote Zierinitialen sind vorhanden. Der thematische Fokus wurde bei der Kompilation der Handschrift einerseits auf eine historische und andererseits eine rechtliche Komponente gelegt. Zeitlich gesehen entstammen die Texte mit Ausnahme der Lex Salica sowie eines merowingerzeitlichen Kapitulars dem neunten sowie frühen zehnten Jahrhundert.

Der erste große Block (foll. 1v-24v nach der neuen Foliierung, die auch im folgenden angegeben wird) beinhaltet zwei große Biographien der Karolingerzeit: Die Vita Karoli Magni des Einhard sowie Thegans Vita Hludowici imperatoris. Beide Texte weisen in ihren im Bonner Codex gebotenen Bearbeitungen auf eine nach Tischler in Reims entstandene Redaktion aus dem letzten Viertel des 9. Jahrhunderts zurück, die die Herrscherviten mit Kapitularien und Leges kombinierte. Zudem ist für die Karlsvita eine Verwandtschaft mit dem aus der Umgebung Hinkmars stammenden Codex Paris, BNF, Ms. lat. 10758 festzustellen, in dem diese den entsprechenden Rechtstexten nachgestellt wurde. In der Bonner Handschrift (bzw. in deren Reimser Vorlage) erfuhr dieses Konzept also eine Erweiterung in der Form, dass auf die beiden Viten nun auch Rechtstexte beider Herrscher folgen.

Über die Vita Hludowici lässt sich zudem eine Verknüpfung mit dem Codex Schaffhausen, Stadtbibliothek, Min. 75 herstellen (hierzu besonders Schmitz 1980). Augenfällig ist hier die Kombination der Vita Thegans mit den auch im Bonnensis überlieferten Kapitularien sowie der Collectio capitularium des Ansegis von Fontenelle und dem Brief Gelasius’ I. an die sizilischen Bischöfe (JK 637). Diese beiden Handschriften bilden eine Überlieferungsgruppe für die Vita Thegans, wobei der Kompilator der Bonner Handschrift erhebliche stilistische und inhaltliche Veränderungen am Text vornahm. Schmitz bescheinigt dem Text zwar eine geringe Bedeutung innerhalb der Überlieferung der Version Thegans, hebt jedoch gleichzeitig die eigenständige literarische Leistung des Bearbeiters hervor. Der Tenor des Kompilators (bzw. seiner Vorlage) scheint, wie auch im Fall der Karlsvita, die Verknüpfung von Gesetz und historischem Zugang zur Herrscherpersönlichkeit zu sein.

Abb.: Bonn, ULB, S 402, S. 131 (neu: fol. 66v):
Beginn der Wormser Gesetzgebung von 829 (hier: BK 184, 186)
(© Jürgen Geiß, Berlin)

Den zweiten großen Block (foll. 24v-73r) bilden die Collectio capitularium des Ansegis sowie eine Reihe von Kapitularien, welche allesamt nicht später als das Jahr 829 datieren. Nach der Sammlung des Ansegis, welche hier aus den Büchern 1-4 sowie einigen Zusätzen aus dem Appendix 2 besteht, folgen die mit den Wormser Versammlungen des Jahres 829 verbundenen Stücke Ludwigs des Frommen (BK 184, 186, 191, 192, 193 u. 189). Hieran fügt sich das Abkommen Childeberts I. und Chlothars I. (BK 3), an welches sich zuletzt zwei Kapitularien Karls des Großen reihen (BK 20a u. 105). Der beschriebene Teil wird vom Kompilator in mehrere übergreifende Listen unterteilt. Das Wormser Korpus wird überwiegend zu einer langen Liste mit 40 Kapiteln zusammengefasst, während die restlichen Kapitularien grob durchnummeriert werden. Dem Schreiber kann bei der Anlage des Kapitularienteils keine allzu große Sorgfalt attestiert werden, da der Text von zahlreichen Verwechslungen, Nummerierungs- und Flüchtigkeitsfehlern geprägt ist. Auch kleinere Korrekturen von der anlegenden Hand lassen sich finden.

Bezüglich der Kapitulariensammlung des Ansegis ist auffällig, dass diese wie auch im bereits genannten Schaffhausener Codex unter dem Titel Lex Salica geführt wird. Auch in der Auswahl der Kapitularien sowie der Reihenfolge ihrer Anordnung stimmen die beiden Handschriften größtenteils überein, wobei sich die Überschneidungen aufgrund eines Lagenverlustes im Schaffhausener Codex nicht mehr vollständig klären lassen. Überdies ist der Zusatz des bereits erwähnten Papstbriefes JK 637, welches den Schutz von kirchlichem Besitz behandelt, in beiden Handschriften sowie im eng verwandten Codex Paris, BNF, lat. 4417 vorhanden (zur Verwandtschaft aller drei Codizes am besten Schmitz 1996, S. 234 ff.).

Der Bonner Codex wurde von August W. Heffter, damals Professor in Bonn, später Rektor der Universität Berlin (1836/37) und Mitglied des Preußischen Herrenhauses, im Jahr 1827 erstmals der Wissenschaft zugänglich gemacht. Er druckte zuerst den kurzen Text des später von Krusch als Origo Francorum Bonnensis (MGH SS rer. Merov. 7, S. 527 f.) betitelten Stückes, welches sich mit der Herkunft des Volkes der Franken befasst (foll. 73v-74r). Konkret werden in diesem Fragment die Abstammung der Franken vom trojanischen König Priamos, die Vertreibung der legendarischen Brüder Francus und Bassus durch Romulus und Remus, ihre Flucht nach Germanien sowie die Kriege Valentinians I. mit den Germanen behandelt. Dieser sagenhafte Bericht vom frankotrojanischen Ursprung lehnt sich in der Bonner Fassung stark an den Trojamythos des Liber Historiae Francorum an.

Abb.: Bonn, ULB, S 402, S. 145 (neu: fol. 73v): Beginn der sogenannten ‘Origo Francorum Bonnensis’ (© Jürgen Geiß, Berlin)

An diesen historiographischen Abschnitt reiht sich nun der fränkische Rechtstext der Lex Salica (foll. 74r-92r). In ähnlicher Kombination findet sich dies in den Handschriften Vatikan, BAV, Reg. lat. 1036 und Ott. lat. 3081 (beide 15. Jhdt.). Darüber hinaus kann auch eine Nähe zu dem Codex Vatikan, BAV, Reg. lat. 1728 attestiert werden, der die Origo Francorum sowie die Kapitularien BK 3, 20 und 105, in derselben Reihenfolge wie im Bonnensis, bietet. An die Lex Salica reiht sich abschließend ein einzelnes Kapitel des Capitulare missorum von 803, welches die Bestätigung neuer zur lex hinzugefügter capitula durch das Volk behandelt.

Als letzten thematischen Block der Bonner Handschrift (foll. 92r-94r) stellte der Kompilator Ausschnitte aus dem Handbuch Reginos bzgl. der bischöflichen Visitationen sowie der Sendgerichtsbarkeit zusammen. Aus dieser Kirchenrechtssammlung werden zunächst gezielt Kapitel zu Unzucht, Inzest, Sodomie, usw. (2, 247-256), allesamt dem Paenitentiale mixtum Ps.-Bedae-Egberti entnommen, exzerpiert. Darauf folgen drei Aussagen zur Sodomie durch Ansegis, Isidor und den Codex Theodosianus (2, 258, 260 u. 262). Daran reihen sich im Folgenden mehrere Kapitel zur Buße für Totschlag (2, 6-9), welche BK 252 zitieren, sowie abschließend zwei kurze Exzerpte aus Augustinus über die Buße und das Abendmahl. Hiernach folgt auf fol. 94v als letzter Eintrag der Handschrift eine frühneuzeitliche Inhaltsangabe.

In der Bonner Handschrift S 402 werden zentrale historiographische Texte der Karolingerzeit mit einem umfangreichen Rechtskompendium kombiniert. Diese Zusammenstellung könnte als der Versuch interpretiert werden, die aus verschiedenen Zeiten stammenden Rechtstexte in ihren jeweiligen historischen Entstehungskontext einzubetten. Die Herrscherviten Karls des Großen und seines Sohnes Ludwig sollten offenbar auf die ihnen folgenden Kapitularien beider Herrscher einstimmen. Der Zugang zum Rechtstext wurde somit über die Person des verantwortlich zeichnenden Herrschers gewählt. Die fränkische Origo gentis hingegen bildete den passenden Rahmen für die ihr folgende Lex Salica. Somit werden also hier drei aus unterschiedlichen Überlieferungssträngen stammende Beispiele (Karl der Große, Ludwig der Fromme, Franken) in einer Sammlung vereinigt. Zusammen mit den anderen beschriebenen verwandten Handschriften stellt der Bonnensis also ein bislang wenig rezipiertes, aber nichtsdestotrotz hervorragendes Beispiel für die Technik dar, dem hochmittelalterlichen Leser einen historiographischen Anknüpfungspunkt zu Rechtstexten der Karolingerzeit zu eröffnen.

T. Jansen, M.A. (Bonn)


Zur Handschriftenseite (Beschreibung nach Mordek und Transkription)


Kataloge

Dolezalek, Gero, Verzeichnis der Handschriften zum römischen Recht bis 1600. Materialsammlung, System und Programm zur elektronischen Datenverarbeitung, Frankfurt/Main, Bd. 1, o. S.
Geiß, Jürgen, Katalog der mittelalterlichen Handschriften der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, Berlin – Boston 2015, bes. S. XXXV-XXXVIII, LXI, 189 f. u. 370
Kéry 1999
Köbler, Gerhard, Altdeutsch. Katalog aller allgemein bekannter Altdeutschhandschriften. Althochdeutsch, Altsächsisch, Altniederfränkisch (Arbeiten zur Rechts- und Sprachwissenschaft 60), Gießen 2005, S. 54
Handschriftenbeschreibung auf www.manuscripta-mediaevalia.de: Bonn, ULB, S 402

Literatur

Boretius 1883
Dr. Ludwig Bethmann’s Nachrichten über die von ihm für die Monumenta Germaniae historica [!] benutzten Sammlungen von Handschriften und Urkunden Italiens, aus dem Jahre 1854. Ottoboniana, in: Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde 12 (1874) S. 357-374, bes. S. 373
Eckhardt, Karl A. (Hg.), Pactus legis Salicae (MGH Leges nationum Germanicarum 4.1), Hannover 1962
Ewig, Eugen, Trojamythos und fränkische Frühgeschichte, in: Dieter Geuenich Hg.), Die Franken und die Alemannen bis zur „Schlacht bei Zülpich“ (496/97) (Ergänzungsbände zum Reallexikon der Germanischen Altertumskunde 19), Berlin – New York 1998, S. 1-30
Ders., Troja und die Franken, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 62 (1998) S. 1-16
Fligge, Jörg, Die Bestände der ehemaligen Universitätsbibliothek Duisburg in der Universitätsbibliothek Bonn. Eine Bestandsanalyse unter besonderer Berücksichtigung der theologischen, philosophischen und philologisch-historischen Werke, in: Duisburger Forschungen. Schriftenreihe für Geschichte und Heimatkunde 23 (1976) S. 151-237, bes. S. 167 ff., 189-190
Schmitz 1980
Schmitz 1996
Tischler 2001
Tremp, Ernst, Studien zu den Gesta Hludowici imperatoris des Trierer Chorbischofs Thegan (Schriften der MGH 32), Hannover 1988, bes. S. 158 f. u. 192-195

Empfohlene Zitierweise
Tobias Jansen, Handschrift des Monats März 2016: Bonn, ULB, S 402, in: Capitularia. Edition der fränkischen Herrschererlasse, bearb. von Karl Ubl und Mitarb., Köln 2014 ff. URL: https://capitularia.uni-koeln.de/blog/handschrift-des-monats-bonn-s-402/ (abgerufen am 28.03.2024)