Capitularia - Edition der fränkischen Herrschererlasse

Was sind Kapitularien?

Definition

Die fränkischen Herrschererlasse, nach ihrer Einteilung in Kapitel (lat. capitula) Kapitularien genannt, gehören zu den wichtigsten Quellen der Geschichte des Frankenreiches, das vom 6. bis zum 9. Jahrhundert große Teile des heutigen Mittel- und Westeuropas umfasste. Es handelt sich um Anordnungen im Sinne von Gesetzen, Ermahnungen oder Verordnungen, die politische, militärische, kirchliche, religiöse, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Angelegenheiten regelten.

Die Kapitularien geben Aufschluss darüber, wie die Herrscher versuchten, das fränkische Großreich regierbar zu machen: über ihre Reformen in Kirche, Gesellschaft und Reich, über die Mechanismen der politischen Krisenbewältigung und über die Interaktion zwischen den Herrschern und ihren Funktionsträgern.

Definition nach Mordek: Kapitularien sind „königliche, das heißt von den fränkischen Herrschern ausgehende, meist in Kapitel gegliederte Satzungen und Verlautbarungen gesetzgeberischen, administrativen, auch religiös-belehrenden Charakters, bei deren Abfassung bzw. Erlaß oft die Großen des Reichs mitwirkten.“
(Mordek 1996b, S. 488)

… aber eigentlich ist es komplizierter:

„Was waren die Kapitularien?“ – Diese Frage stellte François Louis Ganshof mit seinem klassischen Einführungsbuch (Ganshof 1961). Seine Antwort war kurz und bündig: Kapitularien seien „Erlasse der Staatsgewalt“. Ganshofs Darstellung hat seit ihrer Publikation von verschiedenen Seiten grundsätzliche Kritik hervorgerufen. Vor allem irritiert heute die Tatsache, dass er am modernen, bürokratischen Verwaltungsstaat orientierte Vorstellungen auf das frühe Mittelalter übertrug.

Dennoch ist seine Einführung bis jetzt durch keine neue Gesamtdarstellung ersetzt worden. Ein Grund dafür ist sicherlich, dass die historische Forschung viele einst als sicher geltende Aussagen über die Kapitularien in Zweifel gezogen hat. Hubert Mordek, der eine Neuedition der Kapitularien vorbereitete und gewiss ihr bester Kenner war, fasste den Forschungsstand schon 1986 mit den Worten zusammen, nichts sei „so unumstritten wie die Divergenz der Meinungen.“ (Mordek 1986a, S. 25)


Der Forschungskonsens

Einig ist man sich, kurz gesagt, über folgende Punkte:

  • Die Kapitularien sind eine Besonderheit des Frankenreiches. Nach ersten Vorläufern unter den Merowingern hatten sie ihre Hochzeit unter Karl dem Großen und seinem Sohn Ludwig dem Frommen, nur etwa 50 Jahre lang. Die Nachfolger Ludwigs führten diese Tradition, mit Ausnahme des westfränkischen Herrschers Karl der Kahle, nur noch in Ansätzen fort, und im 10. Jahrhundert bricht sie gänzlich ab.
  • Ihr Name leitet sich von ihrer Einteilung in capitula her. Dies sind meist durchnummerierte Abschnitte, die manchmal nur in Stichworten oder Satzfragmenten bestehen, aber durchaus auch länger und ausformuliert sein konnten. Eine Sammlung solcher capitula wird seit 779 in den Quellen selbst als capitulare bezeichnet.
  • Allerdings ist diese Form der Untergliederung kein Alleinstellungsmerkmal – andere normative Texte wie z.B. Konzilsbeschlüsse und Diözesanstatuten weisen ebenfalls eine Einteilung in Kapitel auf. Verbindendes Merkmal der Kapitularien ist aber der ihnen allen gemeinsame Aussteller, der fränkische Herrscher oder, im weiteren Sinne, der Königshof.

Offene Fragen

Probleme der inhaltlichen Definition

Aus Sicht moderner Rechtsvorstellungen ist die Charakterisierung der Kapitularien als Gesetze oder weltliche Rechtsquellen (im Unterschied zum zeitgenössischen, von der Kirche ausgehenden Recht) problematisch. Hier ist zum einen die große inhaltliche Vielfalt, die z.B. ‚Weltliches‘ und ‚Geistliches‘ vermischt, zu nennen. Zum anderen können in ein und demselben Kapitular Ergänzungen der sogenannten Volksrechte (leges), die sich vornehmlich mit Bußzahlungen für einzelne Straftaten befassen, neben allgemeinen Ermahnungen zu einer christlichen Lebensführung stehen, die im Tonfall eher an Predigten erinnern als an sachliche Rechtstexte (vgl. Buck 1997).

Überdies haben die in ihnen enthaltenen Regelungen einen sehr unterschiedlichen Geltungsanspruch: Es werden sowohl allgemeingültige Vorschriften formuliert als auch konkrete Anweisungen an die missi, wie sie in einem bestimmten Fall zu handeln hatten; Handlungsanweisungen also, die nur eine temporäre Gültigkeit beanspruchten und nach ihrer Erledigung obsolet gewesen sein müssen.

Die Formenvielfalt

Auch die Form der Kapitularien ist uneinheitlich: Einige Stücke sind sehr ausführlich und haben z.T. formelhafte Einleitungs- und Schlusspassagen (z.B. die sogenannte Admonitio generalis, ed. Glatthaar 2013a), andere sind kaum mehr als bloße Stichwortlisten und weisen weder eine Datierung noch eine Zuschreibung an einen bestimmten Herrscher auf. Diese ‚Formensorglosigkeit‘ weist darauf hin, dass nicht der authentische Wortlaut für die Zeitgenossen entscheidend war, sondern der sachliche Gehalt der Texte (Mordek 1996a, S. 37).

Die formale Vielfalt der Kapitularien ist jedenfalls nicht die Folge einer Verformung durch die Überlieferung, sondern ein ihnen eigenes Charakteristikum. Die neuere Forschung führt sie zurück auf unterschiedliche Phasen des Entstehungsprozesses bzw. auf die Beteiligung verschiedener Personen daran; ein ursprünglicher ‚Normtext‘ muss nicht zwingend existiert haben (Mordek 1996a; Patzold 2007, S. 349 f.).

Die Überlieferungsproblematik

Die Beschreibung von Kriterien dafür, was ein Kapitular ausmacht, wird dadurch erschwert, dass sich kein einziges Stück erhalten hat, das zweifelsfrei als ein Original anzusehen wäre. Die bekannten Texte sind ausschließlich als Abschriften in Sammlungen enthalten, die z.T. stark variierende Fassungen bieten, so dass sich die originalen Vorlagen nur mühsam rekonstruieren lassen.

Diese Sammlungen wurden dezentral von königlichen Funktionsträgern nach ihren Interessen und Bedürfnissen zusammengestellt. Eine ‚offizielle‘, vom Hof ausgehende Sammlung existierte nicht; auch der Königshof benutzte nachweislich die auf dessen Eigeninitiative zurückgehende Sammlung des Abtes Ansegis von Fontenelle/St. Wandrille (ed. Schmitz G 1996). Auch eine zentral gesteuerte Produktion von Handschriften mit weltlichem Recht, wie sie verschiedene Forscher annehmen (z.B. McKitterick 1993), ist fraglich (Mordek 1996; Ubl 2014).

Neben Ansegis gab es weitere, unbekannte Sammler, deren Tätigkeit sich in den Handschriften verfolgen lässt. Die Zahl von fast 300 erhaltenen Handschriften mit Kapitularien zeigt die enorme Verbreitung dieser Texte im gesamten Frankenreich. Ein Ziel des neuen Editionsprojektes ist die Analyse der Sammlungen, um die wichtige Frage zu beantworten, wie die Kapitularien von den Zeitgenossen rezipiert und verbreitet wurden.

Der Entstehungskontext

Viele Kapitularien sind im Kontext von Reichsversammlungen entstanden: Sie geben Einblick in die Beratungen und Entwürfe im Vorfeld eines Treffens oder sind das Ergebnis von Diskussionen und Abänderungen von Konzepten während einer Versammlung. Die dort zusammengekommenen Funktionsträger wie missi, Bischöfe oder Grafen sorgten für die Verbreitung der Texte, indem sie entweder Mitschriften produzierten oder Kopien von Vorlagen nahmen und die Beschlüsse dann in ihrem Zuständigkeitsbereich verbreiteten.

Von der Vorstellung der älteren Forschung, die Kapitularien seien auf den Reichsversammlungen in einem formalen Rechtsetzungsakt verabschiedet und vom Herrscher verkündet worden, ist man mittlerweile jedoch abgerückt. Kapitularien konnten auch außerhalb eines solchen Kontextes entstehen, etwa auf Eigeninitiative des Herrschers oder um konkrete Einzelfälle zu regeln (Schmitz G 2011).

Die Frage der Rechtsgeltung

Die Frage, woher die Kapitularien ihre Rechtsgültigkeit bezogen und ob dafür die schriftliche Fassung oder die mündliche Verkündung entscheidend gewesen seien, ist ebenfalls ein Relikt älterer, am Staatsbegriff des 19. Jahrhunderts orientierter Vorstellungen.

Inzwischen ist man sich einig, dass nicht die ‚Banngewalt‘ des Herrschers (Ganshof 1961) rechtskonstituierend war, sondern dass der Konsens der Großen eine wichtige Rolle spielte (vgl. Patzold 2012, S. 35 f.) – und zwar aus ganz pragmatischen Erwägungen: Die fränkischen Herrscher waren angesichts ihrer begrenzten Handlungsspielräume schlicht auf die Bereitschaft der Großen angewiesen, die von ihnen gefassten Beschlüsse mitzutragen und erfolgreich umzusetzen (Schmitz G 2011).

Gegen die früher zu beobachtende Tendenz, der Oralität und damit auch der mündlichen Verkündung der Kapitularien durch den Herrscher das größere Gewicht zuzuschreiben, wird die Rolle der Schriftlichkeit im gesamten administrativen Bereich des fränkischen Reiches heute wieder stärker eingeschätzt (vgl. McKitterick 1989; Brown 2012).


Weiterführende Literatur

Lexikonartikel

Mordek, Hubert, Art. ‚Kapitularien‘
Schmidt-Wiegand, Ruth, Art. ‚Kapitularien‘
Schmitz, Gerhard, Art. ‚Kapitularien‘
Ubl, Karl, Art. ‚Kapitularien‘

Aufsätze und Monographien

Bühler, Arnold, Capitularia relecta – zur Überlieferung der Kapitularien
Buck, Thomas M., Admonitio und Praedicatio, S. 1-13 – ausführliche Darstellung der Forschungsgeschichte zu den Kapitularien
Campbell, Philipp, Die Kapitularien – eine konzise Zusammenfassung aus rechtshistorischer Sicht
Ganshof, François L., Was waren die Kapitularien? – die klassische Einführung, wenn auch in vielem überholt
Mischke, Britta, Kapitularienrecht und Urkundenpraxis unter Kaiser Ludwig dem Frommen (814-840), S. 4-23 – Zusammenfassung des Forschungsstandes mit weiterführender Literatur
Mordek, Hubert, Karolingische Kapitularien – Mordeks Antworten auf die wichtigen Fragen zu Form, Überlieferung und Rechtsgeltung der Kapitularien
Mordek, Hubert, Studien zur fränkischen Herrschergesetzgebung – Sammelband mit wichtigen Aufsätzen des Kapitularien-Spezialisten
Patzold, Steffen, Normen im Buch – neue Überlegungen zum Geltungsanspruch der Kapitularien anhand eines exemplarischen Beispiels (BK 33)
Seeliger, Gerhard, Die Kapitularien der Karolinger – alt, aber immer noch lesenswert