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Handlicher Gebrauchscodex des fränkischen Rechts mit der Lex Salica, einigen Kapitularien der Jahre 803 bis 816 und der Lex Ribuaria.
Auf dem Vorsatzblatt Inhaltsangabe von der Hand Heinrich Lindenbruchs († 1642).
I CAPITVLO - X -
XII-XVII -
XVIII-XXI -
I-VII, I-XIIII -
I-III -
In mansionis
uilla), dann die Hintersassen (in mansiones),
die Erworbenen (qui fuerunt conquesti) und
schließlich die serui von St. Martin (wohl
Eigenkirche): isti sunt homines que (darüber i oder m-Haken) lanbertus dedit ad iminane sororem suam In mansiones
(wohl i über e) uilla: frotberts - isenger (davor ein Buchstabe
radiert) sunt In summa XLIIII. isti sunt in mansiones
omines: labert - matalgaut. degaugeg frotlans -
restetrunts. isti sunt qui fuerunt conquesti: tetberts - bernetrunts.
isti sunt serui sancti martini: aua - flotbalde (ed. Buchner, Textkritische Untersuchungen, S. 91 f.
Anm. 3).
Buchner, Textkritische Untersuchungen, S. 92) (MGH
LL nat. Germ. 3, 2, S. 59-134; Sigle B 19; zur Hs. S. 38).
Meist rote Unzialrubriken, 34v auch schwarze Capitalis; rote Zahlen; braune oder braun/rote Initialen.
Heller Pergamenteinband (17. Jh.)
Friedrich Lindenbruch († 1648) (1r unten abgekürzter Name nur noch schwer lesbar), der die Kapitularien mit Glossen versehen hat; die Hs. kam wohl über Lindenbruch an die 1606 gegründete Herzogliche Bibliothek auf Schloß Gottorp, an der Lindenbruchs Bruder Heinrich als Bibliothekar wirkte. Unter Napoleon zeitweilig in der Pariser Bibliothèque Impériale.
Transkriptionsvorlage: Die Transkription wurde erstellt nach einem hochauflösenden Farbdigitalisat, das die HAB Wolfenbüttel online zur Verfügung stellt.
Capitularia. Edition der fränkischen Herrschererlasse:
Capitularia. Edition of the Frankish capitularies:
Die Transkription folgt den Richtlinien des Capitularia-Projektes:
The transcription adheres to the guidelines of the Capitularia
project:
Die drei Kapitel von BK 135 sind von einem neuzeitlichen Leser mit Verweisen auf die
Edition von Baluze (am Rand in schwarzer Tinte) versehen worden. Bei Baluze finden
sich die drei Kapitel nicht als ein zusammenhängendes Kapitular, sondern als
Bestandteile von zwei verschiedenen Listen, die beide als Exzerpte aus
langobardischem Recht klassifiziert werden: BK 135 c. 1 = Capitula Ludovici Pii,
Imperatoris, excerpta ex lege Longobardorum c. III (Baluze 1677, Sp. 689 f.;
allerdings ohne den Passus, der Schwache und Alte vom Zweikampf befreit und ihnen
stattdessen die Kreuzprobe vorschreibt [Zitat nach BK]: