Capitularia - Edition der fränkischen Herrschererlasse

Handschrift des Monats Februar 2018: Köln, Erzbischöfliche Diözesan- und Dombibliothek, Cod. 120

Rätselhafte Rechtstexte

Die am Anfang des 10. Jahrhunderts in Belgien oder Ostfrankreich oder im 4. Viertel des 9. Jahrhunderts bzw. um 900 möglicherweise im Niederrheingebiet oder Köln (Bischoff 1998; Kottje 1963, S. 288) geschriebene kanonistische Kölner Sammelhandschrift ist auf den ersten Blick kein naheliegender Kandidat für die Kategorie „Handschrift des Monats“. Sie enthält auf ihren 173 Blättern fast ausschließlich kirchenrechtliche Texte, hauptsächlich die Concordia canonum des Cresconius (foll. 1v-123r; zu Köln Cod. 120: Zechiel-Eckes 1992, Bd. 2, S. 319-321 und Zechiel-Eckes 2005, S. 225-226), aber auch Papstbriefe, Konzilstexte und Bußbuchliteratur. Es kommen immerhin auch Auszüge aus der Kapitulariensammlung Bischof Ghaerbalds von Lüttich (gest. 809) hinzu, die generell Kapitularien von Karl dem Großen rezipiert (Eckhardt W 1955).

Viel interessanter wird es allerdings, wenn man abseits des eigentlichen Inhalts der Handschrift schaut, nämlich auf fol. 1r, das die Funktion eines Vorsatzblattes übernimmt:

Abb. Köln, Erzbischöfliche Diözesan- und Dombibliothek, Cod. 120, fol. 1r (© CEEC)

Für ein Blatt, das in erster Linie dem Schutz des Buchblocks dient, ist es erstaunlich klar und übersichtlich beschrieben worden und mutet fast schon sorgfältig angelegt an. Die Zahl 129 sowie der Bibliotheksstempel sind neuzeitliche Elemente, während die beiden kleinen Textblöcke in einer jeweils sauber ausgeführten karolingischen Minuskel geschrieben sind und laut Bischoff ins 9./10. (links) bzw. 10. Jahrhundert (rechts) gehören. Die beiden karolingischen Einträge sind also fast zeitgenössisch zur Anlage der Handschrift. Auffällig ist, dass sich die beiden Einträge an einen bestimmten Schriftspiegel zu halten und zweispaltig angelegt zu sein scheinen. Zwar stimmt dieser Schriftspiegel nicht mit dem der folgenden Blätter überein – die Handschrift ist von foll. 1v-24v zweispaltig –, aber dennoch macht die Seite einen geordneten Eindruck.

Bei dem auf der linken Seite stehenden Text handelt es sich um ein Rätsel (Expone si uales. / Nuntius transmissus / qui non loquebatur, / Indiculum defert. / quod non legebatur. / Nuntiat in domo quid / agitur in mundo.), dessen Lösung uns schon Jaffé und Wattenbach verraten, nämlich die Taube: „Columba scilicet, ex arca emissa“ (Jaffé / Wattenbach 1874, S. 49).

Der Text auf der rechten Seite, auf den Daniel Ziemann (Budapest) 2016 in seinem Vortrag beim Handschriftensymposium der Kölner Diözesan- und Dombibliothek kurz hingewiesen hat, ist vielleicht nicht weniger rätselhaft. Es handelt sich hierbei um einen Rechtstext, der sich mit der 30-Jahres-Frist in Bezug auf Kirchengut beschäftigt:

De rebus eclesiarum quae / ab eis per XXX annorum / spacium sine ulla inter– / pellatione possessae sunt / testimonia non reci– / piantur. Et nullo eas / licet ordine commoueri ;

Bei dem Passus von De rebus eclesiarum bis non recipiantur handelt es sich um den ersten Teil von c. 8 des Capitulare Wormatiense (BK 191) aus dem Jahr 829 (Boretius 1897, S. 11-14, c. 8 S. 13). Der Schluss dieses Kapitels aus dem capitulare Ludwigs des Frommen (sed eo modo contineantur, sicut res ad fiscum dominicum pertinentes contineri solent) wird hier aber durch eine kürzere Wendung ersetzt, die durch eine vergrößerte (und leicht verunglückte?) et-Ligatur eingeleitet und so auch optisch vom Rest abgehoben wird.

Woher stammen die Worte Et nullo eas licet ordine commoueri? Ein ganz ähnlicher Wortlaut (nullo eas postmodum licebit ordine commoveri) findet sich in BK 195, das Boretius und Krause mit dem Kunsttitel Capitula de praescriptione temporis überschreiben (Boretius 1897, S. 25-26). Auch in diesem Text geht es um die 30-Jahres-Frist, wie schon der römischrechtliche Begriff  praescriptio andeutet. Es handelt sich bei diesem Stück um kein wirkliches Kapitular, sondern um zwei eng mit den Wormser Kapitularien verbundenen und mit diesen überlieferten (in den Handschriften Heiligenkreuz, Stiftsbibliothek, 217 [nur BK 195 c. 1, fragmentarisch], München, Bayerische Staatsbibliothek, Lat. 3853, Paris, Bibliothèque Nationale, Lat. 9654 und Vatikan, Biblioteca Apostolica Vaticana, Pal. Lat. 582) Exzerpten aus der Lex Burgundionum (tit. 79 = BK 195 c. 1; von Salis 1892, S. 103-104) und der Epitome Aegidii (CTh. 5,10 = BK 195 c. 2; Hänel 1849, S. 148). Vergleicht man beide Satzschlüsse, so fällt auf, dass das temporale Adverb postmodum weggefallen ist und eine Tempusverschiebung von licebit zu licet stattgefunden hat. Im Vergleich zum regulären Schluss von BK 191 c. 8 (sed eo modo contineantur, sicut res ad fiscum dominicum pertinentes contineri solent) ergibt sich dagegen ein größerer Unterschied: besagt dieser, dass Kirchengut nach der 30-Jahres-Frist wie Fiskalgut zu behandeln sei (Patzold 2015a, S. 467-468), so ist der in der Kölner Handschrift anzutreffende Schluss wesentlich allgemeiner gefasst, da er nur die zuvor getroffene Festlegung nochmals bekräftigt. Das bedeutet, dass die Bestimmung, Kirchengut mit Fiskalgut gleichzustellen, völlig verloren geht. Dadurch bleibt zugleich ein wichtiges Ergebnis der Wormser Verhandlungen des Jahres 829 unberücksichtigt.

In den oben genannten Handschriften sind BK 191 c. 8 (im Parisinus und im Vaticanus sogar doppelt vorhanden: einzeln und im Kontext des vollständigen BK 191) und BK 195 c. 1 zusammen überliefert. Möglicherweise war es ein solcher Codex, aus dem der Schreiber schöpfte. Dass er eine Handschrift mit den Wormser Kapitularien und einer vollständigen Lex Burgundionum benutzte, ist dagegen eher unwahrscheinlich. Möglich wäre zudem, dass ihm das Sendhandbuch Reginos von Prüm (Libri duo de synodalibus causis et disciplinis ecclesiasticis, um 906) vorgelegen hat, da sich dort hintereinander (I 19-22; Wasserschleben 1840, S. 35-36) sowohl BK 191 c. 8 als auch die beiden Exzerpte (BK 195; Boretius 1897, S. 25) finden lassen. Vielleicht lässt sich bei dem Kölner Satz sogar an eine alternative Fassung von BK 191 c. 8 denken, den er so in einer anderen Handschrift gefunden und notiert hat. Dass er den Schluss eigenständig formulierte, ist ebenfalls nicht gänzlich auszuschließen. Jüngst hat Steffen Patzold auf die Relevanz u.a. von BK 195 für die Wormser Kapitularien hingewiesen (Patzold 2015a, vor allem S. 467-469, 472), da es Material bietet, das gut zu dem wichtigen, in Worms verhandelten Thema Kirchengut passt.

Der Kölner Eintrag vereint auf eigentümliche Weise zum einen ein Kapitel aus einem Kapitular, das nach den Verhandlungen 829 beschlossen worden ist, und zum anderen mit einem Teilstück aus der Lex Burgundionum einen Passus aus jenem Material, das vermutlich für die Beratungen in Worms von einiger Wichtigkeit war. Kirchengut und dessen Besitzverhältnisse waren ohnehin, besonders im 9. Jahrhundert, sehr aktuelle Themen. Das Beispiel aus dem Kölner Codex zeigt jedenfalls anschaulich, wie spannend Texte sein können, die abseits des eigentlichen Kerninhalts einer Handschrift stehen.

D. Trump


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Referenzen:

Digitalisat verfügbar bei CEEC

Kataloge:
Günter Gattermann (Hg.), Handschriftencensus Rheinland. Erfassung mittelalterlicher Handschriften im rheinischen Landesteil von Nordrhein-Westfalen mit einem Inventar, Bd. 1 (Schriften der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf 18), Wiesbaden 1993, S. 643-644, Nr. 1085.
Philip Jaffé / Wilhelm Wattenbach (Hg.), Ecclesiae Metropolitanae Coloniensis codices manuscripti, Berlin 1874, S. 49-50.

Literatur:
Bischoff 1998, S. 400, Nr. 1930
Boretius 1897
Eckhardt W 1955
Hänel 1849
Raymund Kottje, Eine Salzburger Handschrift aus Köln, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 28 (1963), S. 286-290.
Patzold 2015a
Ludwig Rudolf von Salis (Hg.), Leges Burgundionum (MGH LL nat. Germ. II 1), Hannover 1892.
Wasserschleben 1840
Zechiel-Eckes 1992
Klaus Zechiel-Eckes, Historisch geordnetes und systematisches Kirchenrecht und seine frühmittelalterlichen Wechselbeziehungen. Beobachtungen zu den Codices 113, 114, 117 und 120 der Erzbischöflichen Diözesan- und Dombibliothek Köln, in: Heinz Finger (Hg.), Mittelalterliche Handschriften der Kölner Dombibliothek. Erstes Symposion der Diözesan- und Dombibliothek Köln zu den Dom-Manuskripten (26. bis 27. November 2004), Köln 2005, S. 211-241.

Empfohlene Zitierweise
Dominik Trump, Handschrift des Monats Februar 2018: Köln, Erzbischöfliche Diözesan- und Dombibliothek, Cod. 120, in: Capitularia. Edition der fränkischen Herrschererlasse, bearb. von Karl Ubl und Mitarb., Köln 2014 ff. URL: https://capitularia.uni-koeln.de/blog/handschrift-des-monats-februar-2018/ (abgerufen am 19.04.2024)